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Geld zurück für die gesamte Pauschalreise, auch wenn man Unterkunft und Verpflegung bekommen hat? Der EuGH hat zu den Voraussetzungen entschieden. (Archivbild)
Geld zurück für die gesamte Pauschalreise, auch wenn man Unterkunft und Verpflegung bekommen hat? Der EuGH hat zu den Voraussetzungen entschieden. (Archivbild) Bild: Roberto Pfeil/dpa
Wirtschaft
Baustelle während Pauschalreise - volle Erstattung möglich

Tagelanger Baulärm statt Pool-Idylle: Können Pauschalurlauber in dem Fall trotz Unterkunft und Verpflegung das gesamte Geld zurückverlangen? Der EuGH stärkt die Rechte von Reisenden.

Luxemburg.

Pauschalurlauber können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei schweren Mängeln während ihrer Reise trotz bestimmter erbrachter Leistungen den gesamten Preis zurückverlangen. Dies sei der Fall, wenn die Mängel so schwerwiegend seien, dass die Pauschalreise zwecklos werde und der Reisende kein Interesse mehr an ihr habe, teilten die Richterinnen und Richter in Luxemburg mit.

Hintergrund war der Fall von zwei polnischen Urlaubern. Sie hatten einen All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünf-Sterne-Hotel in Albanien gebucht. Direkt am Tag nach ihrer Ankunft wurden sie von Lärm geweckt, weil das Schwimmbecken ihres Hotels nach einer Behördenanordnung abgerissen werden musste. Die Abrissarbeiten dauerten vier Tage. Außerdem gab es lange Warteschlangen bei den Mahlzeiten, und das Snackangebot am Nachmittag fiel aus. In den letzten drei Tagen des Urlaubs begannen darüber hinaus Bauarbeiten für eine Erweiterung des Hotels.

Vor einem polnischen Gericht forderten die Reisenden daraufhin ihr Geld zurück und Schadenersatz. Das polnische Gericht wandte sich nach Luxemburg. Der EuGH stellte nun fest, dass eine vollständige Erstattung mit EU-Recht vereinbar sei. Nur ein Strafschadenersatz für den Reiseveranstalter sei unzulässig. 

Zudem bestehe kein Erstattungsanspruch, wenn ein Dritter für die Mängel verantwortlich sei und diese weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen seien, so der EuGH. Das nationale Gericht müsse daher klären, ob der Veranstalter oder der Hotelbetreiber über das behördliche Verfahren, das zur Abriss-Entscheidung führte, informiert worden seien. In dem Fall könne der Veranstalter nicht von seiner Ersatzpflicht gegenüber den Reisenden befreit werden. Den konkreten Fall muss jetzt das nationale Gericht in Polen bewerten. (dpa)

© Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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