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Mogelpackungen auf der Spur: Wer Grundpreise miteinander vergleicht, kann Täuschungen entlarven.
Mogelpackungen auf der Spur: Wer Grundpreise miteinander vergleicht, kann Täuschungen entlarven. Bild: Benjamin Nolte/dpa-tmn
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Schützt vor Mogelpackungen: Grundpreise vergleichen

Große Packung, wenig Inhalt: Spätestens beim Öffnen eines Produkts trifft Verbraucherinnen und Verbraucher die Ernüchterung. Besser dran ist, wer die Mogelpackung rechtzeitig erkennt. Ein Trick lohnt.

Düsseldorf.

Ob Saft, Chips oder Duschgel: Einige Hersteller verpacken ihre Produkte bewusst üppig. Das soll den Eindruck erwecken, besonders viel fürs Geld zu bekommen. Zwar gibt es dafür Grenzen, Verbraucherinnen und Verbraucher tun aber trotzdem gut daran, nicht allein nach Packungsgröße auszuwählen.

Laut Verbraucherzentrale NRW gibt es keine eindeutigen Regelungen, was Verpackung darf und was nicht. Aber es gibt zumindest einen Anhaltswert: Mehr als 30 Prozent Luft sollten nicht in der Packung sein. Für Pralinenschachteln gilt: Das Volumen der Verpackung darf nicht größer als das sechsfache Gewicht der Pralinen sein. Und trotzdem ist nicht jede Verpackung verboten, die diese Kriterien nicht einhält.

Denn eine Täuschung liegt den Verbraucherschützern zufolge auch dann nicht vor, wenn Kundinnen und Kunden das Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang der Verpackung ahnen können - etwa weil der Inhalt gut tastbar, die Verpackung durchsichtig oder mit einem Sichtfenster versehen ist. Wer sich getäuscht fühlt, kann sich etwa an das zuständige Eichamt oder die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden.

Nicht auf Mogelpackungen hereinfallen - so geht es

Um im Handel gar nicht erst auf vermeintliche Mogelpackungen hereinzufallen, lohnt es sich, Grundpreise von Waren miteinander zu vergleichen. Also etwa die Preise pro Liter oder Kilo gleichartiger Produkte. Zu dieser Preisauszeichnung sind Händler in den meisten Fällen verpflichtet. Oft findet sich die Angabe direkt neben oder unter dem ausgewiesenen Kaufpreis eines Produkts.

Von dieser Regel ausgenommen, sind der Verbraucherzentrale zufolge lediglich wenige Waren. Zum Beispiel jene, 

  • die weniger als zehn Gramm oder Milliliter Nenngewicht beziehungsweise -volumen haben (bei Kau- oder Schnupftabak liegt die Grenze bis 25 Gramm höher).
  • bei denen verschiedenartige Produkte miteinander vermischt sind (zum Beispiel Geschenkpackungen).
  • die von kleinen Einzelhandelsgeschäften oder Direktvermarktern überwiegend von der Bedienung ausgegeben werden.
  • die in Kantinen, Restaurants oder Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.

(dpa)

© Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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