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Auch wenn die Krankschreibung die Arbeitspflicht aufhebt, ist es nicht verboten, dass Beschäftigte trotzdem zur Arbeit gehen.
Auch wenn die Krankschreibung die Arbeitspflicht aufhebt, ist es nicht verboten, dass Beschäftigte trotzdem zur Arbeit gehen. Bild: Philip Dulian/dpa/dpa-tmn
Job & Karriere
Ist Arbeiten trotz Krankschreibung erlaubt?

Wer sich vor Ablauf einer Krankschreibung bereits fit fühlt, will vielleicht schon wieder arbeiten. Aber: Geht das eigentlich? Und darf der Arbeitgeber da mitreden?

Berlin.

Wer krankgeschrieben ist, muss nicht arbeiten. Manchmal fühlt man sich aber schon wieder fit, bevor das ärztliche Attest abläuft. Wer dann an all die unbeantworteten Mails im Postfach denkt, will vielleicht eher wieder zu arbeiten anfangen. Aber geht das eigentlich? 

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU genannt, stellt grundsätzlich fest, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht in der Lage ist, seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen oder, dass die Gefahr besteht, dass sich durch die Arbeit der Gesundheitszustand verschlimmert. Das erklärt Michael Kröll, Fachanwalt für Arbeitsrecht, im Podcast "Der Personalrat" des Bund-Verlags. Mit einer AU sind Beschäftigte von ihrer Arbeitspflicht befreit, der Arbeitgeber darf sie nicht zur Arbeit zwingen.

AU ist kein Arbeitsverbot, sondern lediglich eine Prognose

Aber: Auch wenn die Krankschreibung die Arbeitspflicht aufhebt, ist es nicht verboten, dass Beschäftigte trotzdem zur Arbeit gehen, heißt es im Podcast weiter. Die AU sei grundsätzlich kein Arbeitsverbot, sondern lediglich eine Prognose, wie die Krankheit verlaufen kann. Beschäftigte dürfen, wenn sie schneller genesen, auch trotz offizieller Krankschreibung wieder zur Arbeit gehen, wenn sie sich dazu in der Lage fühlen.

Wichtig: Allein die Beschäftigten entscheiden, ob sie ihre Arbeit schon während des Zeitraums der AU wieder aufnehmen wollen, stellt Kröll klar. Der Arbeitgeber könne das zunächst auch nicht verhindern.

Arbeitgeber darf kranke Beschäftigte nach Hause schicken

Er hat aber Fürsorgepflichten - gegenüber den betroffenen Beschäftigten und den Kolleginnen und Kollegen. Der Arbeitgeber muss also sorgfältig prüfen, ob sich Beschäftigte nicht vielleicht doch überschätzen oder gar weiter ansteckend sind. Beim geringsten Zweifel könne der Arbeitgeber die weiter krankgeschriebene Person im Rahmen seines Weisungsrechts nach Hause schicken, damit sie sich weiter auskuriert, so der Fachanwalt.

Übrigens: Um die Gefahr der Ansteckung zu umgehen, darf der Arbeitgeber nicht einfach verlangen, dass Beschäftigte aus dem Homeoffice arbeiten, obwohl sie krankgeschrieben sind. Arbeiten trotz Krankschreibung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn Beschäftigte von sich aus entscheiden, dass sie sich fit genug fühlen und ihre Genesung nicht beeinträchtigt wird. (dpa)

© Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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