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Heilig's Blechle: Kann einem geschädigtem Oldie-Besitzer auch die Reparatur in einer freien Werkstatt zugemutet werden?
Heilig's Blechle: Kann einem geschädigtem Oldie-Besitzer auch die Reparatur in einer freien Werkstatt zugemutet werden? Bild: Florian Schuh/dpa-tmn
Mobilität
Nach Oldtimer-Crash: Recht auf Reparatur in Markenwerkstatt?

Markenwerkstatt oder freie Reparatur? Nach einem Oldtimer-Unfall geht es wegen dieser Frage vor Gericht. Wer das letzte Wort bei der Werkstattwahl hat, entscheidet aber nicht nur der Preis.

Dortmund.

Bei einem Unfall schuldlos Geschädigte haben in der Regel freie Werkstattwahl. Im Einzelfall kann aber die gegnerische Versicherung auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen und die Reparatur in einer Markenwerkstatt verweigern. Das zeigt ein Streitfall um einen Oldtimer vor dem Landgericht (LG) Dortmund (Az.: 24 O 5/23), auf den der ADAC hinweist.

In dem Fall waren zwei Autofahrer von ihren gegenüberliegenden Grundstücken aus jeweils rückwärts auf die Straße gefahren. Einer von ihnen war in seinem Porsche-Oldtimer bereits zum Stehen gekommen, als der andere Wagen noch weiterfuhr, in den Oldtimer fuhr und diesen beschädigte. Die Sicht des Unfallfahrers war durch eine Hecke und Mülltonnen erheblich eingeschränkt.

Verstößt "Marken-Reparatur" gegen Schadenminderungspflicht?

Die Porsche-Halterin forderte Schadenersatz von der gegnerischen Versicherung. Die wollte auch zahlen, aber nur zum Teil. Einerseits führte sie die Betriebsgefahr des Oldies an, die zu berücksichtigen sei. Und die Reparaturkosten der markengebundenen Werkstatt wären zu hoch kalkuliert. 

Die Reparatur könnte auch in einer freien Werkstatt fachgerecht durchgeführt werden. Die Wahl der Markenwerkstatt sei ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, argumentierte die Versicherung.

Mit einem so teuren Oldtimer in die freie Werkstatt? Nein!

Das wollte die Porsche-Halterin so nicht hinnehmen. Ihr Argument: Bei so einem teuren Klassiker (Wiederbeschaffungswert 150.000 Euro) sei die Reparatur in einer freien Werkstatt nicht hinnehmbar. Die Sache ging vor Gericht.

Das LG Dortmund entschied, dass zwar die Betriebsgefahr des stehenden Porsche völlig hinter den schweren Sorgfaltsverstoß des Rückwärtsfahrenden zurücktrete. Denn dass der Porsche bereits gestanden hatte, als es zum Zusammenstoß kam, hatte ein Sachverständiger geklärt.

Aber das LG Dortmund gab der Versicherung in der Hinsicht recht, dass der Verweis auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt zulässig gewesen sei.
Sie dürfe auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "mühelos und ohne Weiteres zugänglichen" freien Fachwerkstatt verweisen, so die Kammer.

Die Qualität der Werkstattarbeit muss stimmen

Sie muss allerdings darlegen und im Zweifel beweisen, dass die Reparatur dort qualitativ jener in einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichkommt. Dies war in diesem Fall ebenfalls durch den Sachverständigen bestätigt worden.

Generell gab das Gericht zu bedenken, dass Markenwerkstätten bei der Reparatur von Oldtimern in der Regel keine besondere Rolle spielten. 
So gebe es dort regelmäßig keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen mit der Oldtimer-Reparatur. Damit war dem Gericht auch hier kein Grund für die Inanspruchnahme der Markenwerkstatt ersichtlich. (dpa)

© Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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