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Kündigung erlaubt: Auch bei Glasfaserverträgen darf der Anbieter nicht einfach ablehnen.
Kündigung erlaubt: Auch bei Glasfaserverträgen darf der Anbieter nicht einfach ablehnen. Bild: Matthias Rietschel/dpa-Zentralbild/dpa
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Wenn der Glasfaser-Anbieter die Kündigung nicht annimmt

Angeblich kein Widerruf des Glasfaservertrags möglich? Oder das Telekommunikationsunternehmen bedauert, Ihnen Ihre Kündigung nicht bestätigen zu können? Dann läuft etwas mächtig schief.

Mainz/Berlin.

Telekommunikationsunternehmen dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ablehnen - auch dann nicht, wenn es um einen Glasfaservertrag geht. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Den Verbraucherschützern gehen nach eigenen Angaben vermehrt Beschwerden zu, dass Kündigungswünsche von Glasfaserverträgen von Unternehmen erst einmal verweigert werden.

Besonders häufig sei dies dann der Fall, wenn ein Haushalt schon seit einigen Jahren auf den Bau des Glasfaseranschlusses wartet. Die unrichtigen Begründungen der Unternehmen für ihre Weigerung lauteten demnach etwa:

  • Ein Widerruf des Vertrages sei nicht mehr möglich.
  • Die Kündigung könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht bestätigt werden.
  • Die Kündigung sei aufgrund des noch nicht geschalteten Glasfaseranschlusses nicht möglich.

Nicht abweisen lassen und schriftlich nachhaken

Betroffene sollten sich mit solchen Erklärungen aber nicht abweisen lassen. Besser hakt man noch einmal schriftlich beim Anbieter nach und besteht auf den Widerruf beziehungsweise auf die Kündigung, raten die Verbraucherschützer. Denn es gelte:

  • Mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung beginnt auch die zweiwöchige Widerrufsfrist, in der der Vertrag zunächst widerrufen werden kann.
  • Danach ist eine Kündigung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, die maximal 24 Monate betragen darf, möglich.
  • Anschließend kann der Vertrag monatlich gekündigt werden.

Das bedeutet zudem, dass ein Glasfaservertrag auch dann gekündigt werden könnte, wenn beispielsweise zwei Jahre nach dem Vertragsabschluss noch gar keine Bauarbeiten stattgefunden haben, erklären die Verbraucherschützer.

Dass die in den AGB geregelte Laufzeit eines Glasfaservertrages grundsätzlich mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung beginnt, hat etwa auch das Hanseatische Oberlandesgericht im Dezember 2024 bestätigt. Das Urteil (Az.: 10 UKL 1/24) ist aber noch nicht rechtskräftig. (dpa)

© Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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