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Formlose Mail genügt oft vorerst: Angehörige sollten Versicherungen schnell informieren, um keine Fristen zu verpassen.
Formlose Mail genügt oft vorerst: Angehörige sollten Versicherungen schnell informieren, um keine Fristen zu verpassen. Bild: Christin Klose/dpa-tmn
Finanzen
Todesfall: Welche Versicherungen enden, welche weiterlaufen

Nach dem Tod eines Angehörigen sind viele Dinge zu regeln - auch dessen Versicherungsverträge sollten geprüft werden. Wer Fristen und Formalitäten kennt, ist im Ernstfall im Vorteil.

Hamburg.

Wenn ein Angehöriger stirbt, kann die Trauer lähmend sein. Dabei sind allerlei organisatorische Dinge zu erledigen. Auch die Versicherungsverträge des Verstorbenen sollten Hinterbliebene dann auf dem Schirm haben. 

Denn bei einigen von ihnen sollte der Todesfall schnellstmöglich gemeldet werden, um Leistungen zu erhalten, andere sollten gekündigt oder umgeschrieben werden, wieder andere enden einfach automatisch. Der Bund der Versicherten (BdV) gibt einen Überblick, der Hinterbliebenen in der oft schwierigen Zeit helfen kann:

  • Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung, Unfallversicherung mit Todesfallleistung: Bei sämtlichen Versicherungen, bei denen im Todesfall eine Leistung gezahlt wird, sollten Angehörige umgehend den jeweiligen Versicherer informieren. Grund: Die Fristen für die Meldung sind oft sehr kurz. Ein Blick in die Versicherungsunterlagen hilft dabei, herauszufinden, welche Frist konkret gilt. Eine erste formlose Mitteilung per Mail genügt dafür, sämtliche erforderlichen Nachweise können später nachgereicht werden.
  • Krankenversicherung: Die Krankenversicherung endet automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Mitversicherte Personen können den Vertrag allerdings fortführen, wenn sie sich innerhalb von zwei Monaten nach dem Todesfall darum kümmern, den Vertrag auf sich umzuschreiben.
  • Hausratversicherung: Bei vielen Anbietern bleibt der Schutz noch zwei Monate nach dem Tod bestehen. Das soll den Erben auch während der Zeit der Haushaltsauflösung noch Versicherungsschutz gewährleisten. Übernehmen Erbinnen und Erben die Wohnung, werden sie aber automatisch neue Versicherungsnehmer.
  • Familienhaftpflichtversicherung: Bis zur nächsten Beitragsfälligkeit besteht der Schutz in jedem Fall. Zahlt der hinterbliebene Ehepartner die Prämie weiter, geht der Vertrag auf ihn oder sie über.
  • Wohngebäudeversicherung: Diese Police geht nach dem Tod des Versicherungsnehmers automatisch auf die Erben eines Hauses über. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht nicht. Gekündigt werden kann in der Regel nur mit Dreimonatsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres.
  • Kfz-Versicherung: Auch die Kfz-Versicherung geht automatisch auf die Erben eines Fahrzeugs über. Auch hier ist lediglich eine reguläre Kündigung möglich. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn das Fahrzeug verkauft wird. Der neue Eigentümer kann die bestehende Versicherung dann innerhalb eines Monats nach Kauf kündigen.

(dpa)

© Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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