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Die Ehe ist Geschichte - oder doch nicht? Ein Versöhnungsversuch kann jedenfalls steuerliche Auswirkungen haben.
Die Ehe ist Geschichte - oder doch nicht? Ein Versöhnungsversuch kann jedenfalls steuerliche Auswirkungen haben. Bild: Patrick Pleul/dpa/dpa-tmn
Finanzen
Trotz Trennung: Wie lange Ehegattensplitting möglich bleibt

Auch getrennte Paare können noch vom Ehegattensplitting profitieren - zumindest vorläufig. In manchen Fällen können Ex-Partner sogar länger als üblich vom Vorteil zehren.

München/Berlin.

Wenn sich Eheleute trennen, ist es mit dem steuerlich günstigen Ehegattensplitting in der Regel vorbei. "Ab der endgültigen Trennung oder Scheidung werden beide behandelt wie Singles", erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine. Doch gerade im Trennungsjahr profitieren Ex-Paare noch vom Steuervorteil.

"Wer sich Anfang eines Kalenderjahres trennt, dem steht die Zusammenveranlagung für dieses Jahr noch zu", sagt Nöll. Ex-Paare geben dazu, wie zuvor auch, einfach eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ab.

Versöhnungsversuch kann Aufschub bringen

Selbst im darauffolgenden Kalenderjahr muss es mit dem Ehegattensplitting noch nicht vorbei sein. Nämlich dann, wenn das Paar einen Versöhnungsversuch unternimmt. "Von einem steuerlich relevanten Versöhnungsversuch wird ausgegangen, wenn für eine Mindestfrist von einem Monat ein erneutes Zusammenleben vorlag", so Nöll. Der Versuch muss beginnen, bevor die zwölfmonatige Trennungsfrist endet, die einer Scheidung laut Gesetz vorausgehen muss. 

Der Versuch verschiebt das endgültige Aus offiziell nach hinten. So kann die Zusammenveranlagung ein weiteres Mal zur Steuerersparnis genutzt werden. Ob der Versuch erfolgreich war oder nicht, spielt für das Finanzamt keine Rolle.

Während für eine Scheidung oft ein früher Termin angestrebt wird, ist es Nöll zufolge aus steuerrechtlicher Sicht daher vorteilhaft, den Zeitpunkt der endgültigen Trennung aufzuschieben, um weiterhin eine Zusammenveranlagung zu erreichen. In dieser Konstellation sei es sinnvoll, gemeinsam vorab zu klären, auf wessen Konto das Finanzamt die Steuererstattung überweisen soll und wie ein zu erwartender Betrag untereinander aufgeteilt wird. (dpa)

© Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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