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Finanzen
16.09.2024

Überschwemmung: Wie Versicherte bei Schäden am Haus vorgehen

Die Hochwasserlage ist angespannt: Auch in Deutschland, vor allem im Osten, steigen die Pegel. Wer sich Sorgen um sein Zuhause macht, sollte wissen, wie er im Notfall vorgeht. Ein Überblick.

Berlin/Stuttgart.

Österreich, Tschechien, Polen und Rumänien kämpfen mit starken Regenfällen und Jahrhunderthochwassern. Auch im Osten Deutschlands steigen die Pegelstände. Die Bilder verheerender Unwetter der letzten Jahre und Jahrzehnte dürften viele noch im Kopf haben. Wer Angst um sein Hab und Gut hat, fragt sich nun vielleicht: Was deckt meine Versicherung ab? 

Wichtig: Die normale Hausrat- und Wohngebäudeversicherung reicht zur Absicherung gegen Schäden durch Überschwemmungen nach Regen oder Starkregen nicht aus, teilt der Bund der Versicherten (BdV) mit. Als Ergänzung benötigt es die Elementarschadenversicherung, die oft zusätzlich zur bestehenden Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden muss. Diese schütze dann vor Schäden durch Überschwemmung, Erdsenkung und Erdrutsch. Bei Schäden durch Grundwasser oder Sturmfluten schützt sie allerdings nicht.

Ausweitung des Schadens muss verhindert werden

Haben Versicherte diese Police, sollten Sie ihren Versicherer unverzüglich über den Unwetterschaden informieren - am besten schriftlich, heißt es vom BdV. Andernfalls kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern. Tipp: Es kann sinnvoll sein, sich vorab telefonisch mit der zuständigen Schadenabteilung des Versicherers kurzzuschließen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

In jedem Fall sollten die Schäden am Gebäude und am Hausrat dokumentiert werden - Fotos und Videos sind dafür besonders gut geeignet. Zudem sollten Versicherte eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände erstellen.

Wichtig zu wissen: Versicherungsnehmer unterliegen einer sogenannten Schadenminderungspflicht. Sie müssen also selbstständig Notmaßnahmen ergreifen, um Folgeschäden abzuwenden. Dafür sind etwa zerbrochene Fenster abzudichten und Hausratsgegenstände im Keller in Sicherheit zu bringen, damit der Schaden nicht größer wird, so der BdV. Das gelte allerdings nur, solange es zumutbar ist und sich Versicherte dadurch nicht selbst in Gefahr bringen.

Rückstauklappe vorhanden?

Falls bereits vor Erstellung des Gutachtens Schäden behoben werden müssen, weil das Haus sonst unbewohnbar wäre, sollten Versicherte das unbedingt mit ihrem Versicherer absprechen, empfiehlt der BdV. Auch hier gilt: am besten alles dokumentieren und die Rechnungen für beauftragte Handwerksleistungen aufbewahren.

Wenn Versicherte diese Punkte beachten, kommen sie zumindest finanziell meist halbwegs glimpflich davon. Der BdV weist aber darauf hin, dass viele Versicherungen einen gewissen Selbstbehalt vorsehen. In der Praxis gehe es häufig um zehn Prozent des Schadens, mindestens aber 500, maximal 5000 Euro.

Aber: Ist der Schaden im eigenen Haus durch einen Rückstau aus der überforderten Kanalisation entstanden und keine funktionsfähige Rückstauklappe am Haus vorhanden, kann es für Versicherte allerdings auch mal düster aussehen. Dann leisteten Versicherungen in der Regel nicht, so der BdV. (dpa)

© Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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