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Finanzen
Verzehrgutscheine im Festzelt: Was rechtlich zulässig ist

Wer auf der Theresienwiese oder dem Wasen feiern möchte, kommt um Verzehrgutscheine oft nicht umhin. Doch alles müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher in dem Zusammenhang nicht gefallen lassen.

Stuttgart.

Wenn im Frühjahr die Festzelt-Saison beginnt, zieht es wieder mehr Menschen an die Biertische. Für einen Platz in einem der beliebten Festzelte benötigt es aber häufig eine Reservierung - und die geht meist mit dem Kauf sogenannter Verzehrgutscheine einher, die für Speisen und Getränke eingelöst werden können.

Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zufolge ist das zwar nicht zu beanstanden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten aber ein paar rechtliche Besonderheiten rund um die Verzehrgutscheine wissen:

1. Bedienungsgeld-Regelungen müssen klar und transparent sein

Ist das sogenannte Bedienungsgeld, das der Gastronom bei jeder Bestellung in Rechnung stellt und als Teil seiner Personalkostendeckung nutzt, schon im Verzehrgutschein enthalten oder nicht? Beides ist möglich, so die Verbraucherschützer. Wichtig ist nur, dass Besucherinnen und Besucher vor der Buchung wissen, ob der Posten einkalkuliert ist oder nicht. Fällt die Rechnung überraschend teurer aus, können sich Betroffene dagegen wehren.

2. Einschränkungen bei der Gutschein-Einlösung sind zulässig

Sind manche Gutscheine explizit nur für Speisen, andere ausschließlich für die Einlösung gegen Getränke vorgesehen? Oder beziehen sie sich auf ein spezielles Angebot und können nur an bestimmten Angebotstagen eingelöst werden? Dann ist an solchen Einschränkungen ebenfalls nichts auszusetzen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich daher vor dem Kauf über die Einlösebedingungen informieren.

3. Nicht eingelöste Gutscheine müssen nicht ausbezahlt werden

Werden Verzehrgutscheine nicht oder nicht vollständig eingelöst, wird der restliche Betrag in der Regel nicht ausbezahlt. Die Rückgabe von Wechselgeld fällt also aus, auch für Trinkgeld kann der überschüssige Betrag nicht genutzt werden. "Wie beim Bedienungsgeld gilt: Anbieter müssen vorher darauf hinweisen", sagt Heike Silber von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Genaue Vorgaben dazu, wie diese Information aussehen muss, gibt es aber nicht.

Ist der Gutscheinwert eines Gutscheins mit einer Bestellung nicht ausgereizt, kann es darum sinnvoll sein, gleich mehrere Speisen oder Getränke zusammen zu bestellen, um den Gutscheinwert bestmöglich auszunutzen. (dpa)

© Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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