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Handgemenge bei AfD-Veranstaltung in Plauen

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Ein Journalist wurde zeitweilig festgesetzt und verletzt. Die Polizei ermittelt gegen fünf Mitglieder der Partei.


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1414 Kommentare

Die Diskussion wurde geschlossen.

  • 6
    7
    mops0106
    13.07.2020

    Klapa, es kann fast jeder Presseausweise ausstellen. Ob der Journalist einen anerkannten hat, ist nicht bekannt.

    Allerdings frage ich mich, wieso er den Ausweis nicht vorgezeigt hat und gesagt hat, für wen er filmen möchte? Warum hat er, wie @AfDFraktionKT schrieb, das Angebot zur Teilnahme an der Veranstaltung abgelehnt? Warum hat er Stahlkappenschuhe getragen?...

  • 9
    9
    gelöschter Nutzer
    13.07.2020

    Und ich glaubte immer, Pressevertreter hätten sich auszuweisen.

    Also war er nicht von der Presse?

  • 9
    6
    mops0106
    13.07.2020

    Auf den anderen Videos sieht und hört man ein Handgemenge. Die Männer versuchen dem Journalisten, der sich laut der Diskussion nicht als Journalist ausgewiesen hat, die Kamera wegzunehmen, ihn festzuhalten, bis die Polizei kommt. Ihm wird gesagt, dass ihm nichts passieren wird. Er wird gebeten, aufzuhören zu spucken. Dann erfolgt leider die einzige Bedrohung, die nicht in Ordnung ist: "...sonst drücke ich dir eine ins Gesicht." Er wird nach seinem Namen gefragt und antwortet: " Das geht dich einen Scheißdreck an."

  • 9
    8
    mops0106
    13.07.2020

    Ich sehe auf dem Video ältere Menschen. Einer versucht, den Journalisten auf Abstand zu halten und die Kamera zu verdecken. Die Männer reden ruhig und unaufgeregt und bitten nur darum, das Filmen zu unterlassen. Die Stimme des Journalisten wird immer erregter und schriller. Er steigert sich immer mehr hinein und redet eine Bedrohung herbei, die es offensichtlich nicht gibt. Mehr ist nicht zu sehen.

  • 14
    7
    kgruenler
    13.07.2020

    Nachdem ich nun die Videos des Vorfalls gesehen habe (der Journalist hat sie selbst bei Twitter veröffentlicht), bewerte ich die Sache völlig neu. Die handgreiflich gewordenen Veranstalter der AfD haben offensichtlich grundlos massive Gewalt auf den Journalisten ausgeübt. Das war ein massiver Eingriff in die Pressefreiheit in Verbindung mit körperlicher Gewalt. Der Journalist hat übrigens selbst auf die Polizei bestanden und wollte nicht - wie hier behauptet - flüchten. Da der betroffene selbst studierter Jurist ist, wird das noch ein dickes Ende für die Herren Schaufel, Krah und Co. haben.
    Wer selbst schauen will, unter https://twitter.com/pr_independent/ finden sich die unwiderlegbaren Fakten.

  • 14
    11
    mops0106
    11.07.2020

    Danke an AfDFraktionKT für den ausführlichen Bericht, was sich vor Ort zugetragen hat und warum die Polizei gerufen wurde. Vermummter Journalist mit Stahlkappenschuhen, der randaliert und andere Menschen verletzt...

    Es ist schade, dass die FP die Teilnehmer der Veranstaltung nicht befragt hat vor Veröffentlichung des Artikels.

  • 12
    13
    kgruenler
    11.07.2020

    Ihre Schilderung zeigt nur, wie sehr hier das Gesetz von Ihnen verbogen werden soll. Sie geben sogar noch zu, jemanden seiner Freiheit beraubt zu haben und wollen das mit dem Jedermannsrecht kaschieren. Ihre Rechtsauffassung ist wirklich haaresträubend! Und zu "Vermummt" verdrängen Sie vielleicht, dass in Sachsen Hygieneregeln wegen Corona gelten und diese vorschreiben, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wo die 1,5m Abstand nicht eingehalten werden können. Da Ihr SaalSchutz nach eigener Aussage diesen Abstand nicht einhielt, um den Journalisten vom arbeiten abzuhalten, war es nur richtig, dass der Journalist sich an die geltenden Verordnungen gehalten hat!
    https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-06-25.pdf

  • 13
    12
    AfDFraktionKT
    11.07.2020

    Sehr geehrter Herr Grünler:
    es ist relativ egal inwieweit sie ein „TÜV zertifizierter Datenschutzbeauftragter“ sind. Hier geht es um Recht und Gesetz und das ergibt sich nun einmal aus der Situation. Der Artikel des Herrn Riedel gibt nichts weiter wie den Stand der Anzeigen am 10.07.2010 ca. 16 Uhr wieder und sind kein Spiegel der Ereignisse vor Ort. Die AfD Mitglieder haben nach der Übergabe des vermummten mit Stahlkappenschuhen bekleideten aggressiven und schlagenden Mannes weiter der Veranstaltung beigewohnt und bis jetzt weder Aussage noch Anzeige bei der Polizei gemacht. Die Veranstaltung fand nicht im öffentlichen Raum statt, einer Einladung sich auszuweisen und der Veranstaltung beizuwohnen lehnte der Vermummte ab, die Polizei wurde durch die AfD informiert. Der Vermummte schlug und schubste eine Person, welche ihm die Sicht auf die Gäste versperrte, wobei er auf dem hängenden Gelände mit zwei weiteren Personen stürzte, diese wurden dabei verletzt und deren Eigentum beschädigt. Nach den Geschehnissen wollte sich der Vermummte entfernen. Er wurde zum stehen bleiben aufgefordert, da er dieser Aufforderung nicht folgte, wurde ihn die vorläufige Festnahme erklärt und letztendlich durch festhalten gesichert und bei eintreffen der Polizei übergeben. Rechtsanwälte welche als Gäste vor Ort waren, sehen das Handeln der AfD Mitglieder durch das Jedermannsrecht (§ 127 StPO ) gedeckt. Aber Sie kennen sicher das berühmte Zitat von Dieter Nuhr "Wenn man keine Ahnung hat...

    KSB Vogtland

  • 7
    3
    gelöschter Nutzer
    11.07.2020

    Danke "kgru....", sie bestätigen meine Ansicht.

  • 13
    12
    Lexisdark
    11.07.2020

    Dass die AfD sich gerne nur bestimmte Teile aus Gesetzen heraus pickt und unliebsames ignoriert, ist nichts neues. Wahrscheinlich lesen die nur die Überschriften. Und solche Leute sollen regieren? Hoffentlich nicht.

  • 3
    6
    Malleo
    11.07.2020

    Hallo TÜV
    Sie kennen auch den Spruch: Recht haben ist das Eine, Recht bekommen das Andere.

  • 10
    2
    gelöschter Nutzer
    10.07.2020

    Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

    § 23
    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

    1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

  • 11
    9
    kgruenler
    10.07.2020

    @Tauschsieder: Sie kennen sicher das berühmte Zitat von Dieter Nuhr "Wenn man keine Ahnung hat...", ich helfe Ihnen mal mit geltendem Gesetz (auch für die AfD) auf die Sprünge:

    Zitat: "Daher stellt sich die Frage, inwieweit sich diese Art von Berichterstattung und das Recht am eigenen Bild bzw. die Persönlichkeitsrechte im Allgemeinen miteinander vertragen. Schließlich sind sowohl die Veröffentlichung als auch die Verbreitung von Fotos, die Personen zeigen, gemäß § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG) nur mit deren Einverständnis erlaubt.

    Allerdings sieht der Gesetzgeber auch Ausnahmen vor. So heißt es in § 23 Abs. 1 KUG:

    Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

    1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

    2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

    4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
    Die Verurteilung durch ein Gericht kann grundsätzlich ein Ereignis der Zeitgeschichte darstellen, welches für die Öffentlichkeit relevant ist. In diesem Fall können – abhängig von den individuellen Umständen – Fotos auch ohne das Einverständnis der gezeigten Person veröffentlicht werden."

    Quelle: https://www.urheberrecht.de/persoenlichkeitsrechte-bei-der-berichterstattung-bleibt-das-recht-am-eigenen-bild-bestehen/

    Und das ist keine Meinung, sondern Tatsache.

    Man kann nur hoffen, dass die fünf Selbstjustizler die volle Härte des Gesetzes zu spüren bekommen!

    (Übrigens bin ich offiziell vom TÜV zertifizierter Datenschutzbeauftragter, nur für den Fall, dass Sie meine Kompetenz anzweifeln sollten.)

  • 13
    11
    gelöschter Nutzer
    10.07.2020

    Das Recht am eigenen Bild: Das Recht am eigenen Bild gehört zum Persönlichkeitsrecht eines Menschen. Wird es missachtet, können teure Schadensersatzforderungen drohen.