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Heike Wunderlichs Mörder zu lebenslanger Haft verurteilt

Im April 1987 wurde eine junge Frau in Plauen vergewaltigt und getötet. Jetzt erhält der Täter die höchstmögliche Strafe.

Zwickau/Plauen. 30 Jahre nach dem Mord an der 18-jährigen Heike Wunderlich in Plauen ist der 62-jährige Angeklagte am Mittwoch zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Zwickau stellte wegen der Brutalität der Tat zugleich eine besondere Schwere der Schuld fest. Damit kann der Frührenter nicht mit einer vorzeitigen Haftentlassung rechnen, wie der Vorsitzende Richter Klaus Hartmann sagte. Mit dem Strafmaß folgte das Gericht den Anträgen von Staatsanwalt und Nebenklage. Die Kammer hatte seit 12. Dezember 2016 in einem aufwendigen Prozess an 43 Tagen, mit 22 Zeugen und fünf Sachverständigen verhandelt.

Verurteilt wurde der gebürtige Zwickauer nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden für ihn günstigeren DDR-Recht, nach dem auch eine geringere Strafe möglich gewesen wäre. Danach sah der Paragraf 112 für Mord eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis zu lebenslänglich vor. Nach heutigem Bundesrecht wird für Mord fast immer eine lebenslange Haftstrafe verhängt.

"Die Gerechtigkeit hat einen langen Atem", stellte Hartmann in seiner einstündigen Urteilsbegründung fest. Der Rechtsfrieden sei nur mit diesem Urteil herzustellen. Die Art der Vergewaltigung des Opfers bezeichnete er als drastisch. Der Angeklagte habe die Frau danach getötet, um die vorangegangene Vergewaltigung zu verdecken. Es sei ein rein egoistisches Motiv der Tötung gewesen, das die Kammer als Mordmerkmal gewertet habe. Die Platzierung einer Ein-Mark-Münze in der Vagina des Opfers als Abschlusshandlung der Tat nannte Hartmann eine Verhöhnung des Opfers und abscheulichen Umstand, der sich strafverschärfend ausgewirkt habe.

Als wichtigstes Indiz, das letztlich zur Verurteilung geführt habe, wertete die Kammer die DNA-Spur, die im Knoten des als Drosselwerkzeug benutzten BH des Opfers im Jahr 2016 im Landeskriminalamt Sachsen entschlüsselt worden war. Ein Sachverständiger hatte errechnet, dass unter 31,7 Millionen Menschen nur einer als Verursacher dieser Spur in Frage komme. Der Angeklagte habe damals im Umfeld des Tatortes gewohnt, kannte als Pilzsammler den Wald und habe auch nach seiner Hochzeit im Januar 1987 "einen umtriebigen Lebensstil gepflegt", so der Vorsitzende - mit Beziehungen zu etlichen Frauen. "Wir haben nicht den geringsten Zweifel, dass ihm die Spur zugerechnet werden kann." Das DNA-Indiz werde gestärkt durch zwei Verurteilungen 1989 und 1992. Diese Straftaten gegen Frauen wiesen Parallelen auf. Es gebe damit innerhalb von fünf Jahren drei gleiche Handlungsmuster gegen weibliche Opfer, so der Richter. Ein weiteres Indiz sei, dass der Angeklagte vier Tage nach der Tat krankgeschrieben wurde, "vermutlich angesichts der Kälte und Nässe in der Tatnacht".

Dem Angeklagten wurde vom Richter attestiert, trotz seiner Einschränkungen durch einen Schlaganfall seine Aufnahmefähigkeit vor Gericht unter Beweis gestellt zu haben. Die Kammer sei überzeugt, dass er kein wehrloses Objekt der Strafverfolgung gewesen sei, wie die Verteidiger argumentiert hatten.

Das Urteil, das von der Familie des Opfers mit großer Erleichterung aufgenommen wurde, ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidiger, die Freispruch gefordert hatten, prüfen eine Revision vor dem Bundesgerichtshof

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