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Warum eine Buddha-Statue im Landkreis Zwickau für die Behörden ein Schwarzbau ist

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Als vor wenigen Tagen noch alles mit Schnee zugedeckt war, wäre die weiße Statue gar nicht groß aufgefallen. Doch jetzt muss die Buddha-Figur entfernt werden.


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77 Kommentare

Die Diskussion wurde geschlossen.

  • 0
    0
    harzruessler1911
    19.02.2021

    @Pedaleur

    Ich denke so ist es normalerweise angedacht. Habe mal nach gesehen, da gibt unter dem § 4a Gebiete zur Erhaltung/Entwicklung ( besondere Wohngebiete) folgende Ausnahme :

    2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.

    Ausnahme gilt nicht für §4 allg. Wohngebiete. Verstehe zwar nicht so richtig den Unterschied, aber ok.

    Mich wundert besonders, dass solch ein pauschales örtliches Verbot von BauNVO §6 Abs.2 Punkt 4, sich mit dem Gedanken der Gleichbehandlung vereinbart. Ich schreibe extra Gedanke, weil sich das AGG im Anwendungsbereich nicht direkt auf solch einen Sachverhalt bezieht. Ok aus § 2 den Punkt 8 könnte man eventuell dafür ran ziehen, was aber sicher ein Gericht klären müsste, ob hier anwendbar. Ich persönlich würde es zumindest mal damit versuchen.
    Dazu wäre die genaue Formulierung , aus dem expliziten örtl. Bebauungsplan interessant. Habs leider nicht gefunden.

  • 4
    0
    Malleo
    19.02.2021

    Sehr verwunderlich.
    Während sich am Bau allein der von den Saudis finanzierten 200 Moscheen im Land offensichtlich niemand stört, muss ein anderes Glaubenssymbol einer Religion weg, die sehr friedlich, tolerant und herzlich wenig mit Radikalität zu tun hat.
    Und, sie hat keinen politischen Anspruch.
    Einfach nur dumm.
    Vielfalt ist besser als Einfalt zählt bei Buddha nicht?

  • 2
    0
    Pedaleur
    19.02.2021

    @harzruessler: Das habe ich auch mit Verwunderung gelesen. Wird nicht insbesondere immer für kulturelle Dinge (wenn sie laut sind) auf Mischgebiete verwiesen und dass (laute) kulturelle Einrichtungen in Wohngebieten nicht zulässig sind?

  • 1
    0
    harzruessler1911
    19.02.2021

    zitiere:
    ""Ob es der Gemeinschaft erlaubt ist, dort Treffen abzuhalten, bleibt abzuwarten. "Hinsichtlich der Nutzung für Vereinszwecke ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.""

    ""Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind als unzulässig ausgeschlossen", ""

    In der BauNVO §6 Abs.2 Punkt 4, steht aber das Gegenteil drin. Verstehe jetzt nicht so ganz, warum hier pauschal der komplette Punkt entfallen soll und ob dies rechtens ist. Oder versteckt sich wieder irgendwo ein Gummi § , welcher pauschale Ausschüsse zulässt? Ich konnte zumindest explizit dazu nichts in den Ausnahmen finden, auf welche im Gesetz verwiesen wird.
    War der Buddhistischen Gemeinde beim Kauf des Gebäudes nicht klar, dass dieser Passus im "örtlichen" Bebauungsplan steht?

    Als was möchte der Verein ( wenn der Ausschluss rechtens wäre)eingestuft werden ? Der fällt doch sicher unter eines der o.g. Kriterien.

  • 4
    8
    gelöschter Nutzer
    18.02.2021

    Gut, dass das weg kommt!

  • 18
    8
    Einer
    18.02.2021

    Deutsche Bürokratie at its best.

  • 20
    11
    gelöschter Nutzer
    18.02.2021

    Warum nur so kleinlich, das Landratsamt braucht doch bloß mal ins Vogtland zu kommen und staunen was hier bezüglich Schwarzbau so alles möglich ist. Also habt euch mal nicht so.