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Wenn die Großeltern aushelfen: Betreuungskosten absetzen

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Wer Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung als Sonderausgaben angibt, zahlt weniger Steuern. Das gilt mitunter auch, wenn die Großeltern auf die Kleinen aufpassen. Worauf Sie achten müssen.

Berlin.

Gilt nicht nur bei Tagesmutter, Kita oder Babysitter: Auch wenn sich Oma und Opa um die Enkelkinder kümmern und dafür Geld bekommen, kann das die Steuerlast drücken. Denn auch diese Ausgaben können Eltern bei der Steuererklärung in der Anlage "Kind" als Sonderausgaben ansetzen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. 

Folgendes sollten Sie laut den Experten dazu wissen:

Anderer Haushalt

Die Großeltern dürfen nicht im selben Haushalt wohnen, wenn die Kosten abgesetzt werden sollen. Die betreuten Kinder müssen dagegen zum Haushalt desjenigen gehören, der die Betreuungskosten absetzen will, und sie müssen Kinder ersten Grades oder Pflegekinder sein. Sie dürfen noch nicht 14 Jahre alt sein, sind sie behindert, müssen sie unter 25 sein. 

Vertrag aufsetzen

Schließen Sie mit den Großeltern einen Betreuungsvertrag wie mit einem Fremden ab. Auf dieses Blatt gehören alle wichtigen Angaben wie Namen, Adresse, die Höhe des Stundenlohns und der Zeitumfang. Beide Seiten unterschreiben diese Vereinbarung.

Zahlung nachweisen

Wichtig ist, dass Sie die Zahlungen beim Finanzamt auf Nachfrage belegen können. Denn Kinderbetreuungskosten, die nicht schlüssig nachgewiesen werden, können abgelehnt werden. Am besten überweisen Sie die Beträge, und zwar mit einem entsprechenden Verwendungszweck.

Fahrtkosten abrechnen

Auch wenn Oma und Opa kostenlos aufs Kind aufpassen, können die Eltern ihnen Fahrtkosten zahlen. Diese sind ebenfalls steuerlich abzugsfähig. Werden die tatsächlichen Fahrtkosten erstattet, sollten die Großeltern allerdings einen Beleg ausstellen. Man kann aber auch einfach eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer ansetzen. Hier gilt dann der kürzeste mögliche Hin- und Rückweg.

Höchstgrenze beachten

Grundsätzlich werden bei Kinderbetreuungskosten nur zwei Drittel der Aufwendungen und maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind steuerlich berücksichtigt. Nur ein Betrag aller Kinderbetreuungskosten bis zu dieser Grenze drückt also die Steuerschuld. (dpa)

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