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In der Mitgliederversammlung der Gemeinschaft herrschte Empörung: 41.000 Euro sollen die Eppendorfer zahlen


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11 Kommentare

Die Diskussion wurde geschlossen.

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    gelöschter Nutzer
    04.05.2011

    Sehr geehrter Herr Berger,

    ein paar Hintergrundinformationen würden dem Artikel ganz gut tun. Denn es könnte für Ihre Leser durchaus interessant sein, dass sich bereits Ende der 80er Jahre alle von der Kabelweitersendung betroffenen Rechteinhaber zusammengeschlossen haben, um für den rechtmäßigen Betrieb von Kabelnetzen in Deutschland eine gebündelte Rechteeinräumung sicherzustellen. Als der deutsche Gesetzgeber Ende der 90er Jahre die europäische "Satelliten- und Kabelrichtlinie" umsetzte (mit der Einführung des § 20 b UrhG), wurde bei der Kabelweitersendung die Rechtewahrnehmung - außer bei den Sendeunternehmen - durch die Verwertungsgesellschaften als obligatorisch vorgeschrieben.

    Die GEMA stellt diese "Forderung" also nicht alleine, sondern fungiert als Inkassostelle für einen Großteil der Rechteinhaber in Deutschland (seit dem Jahr 2003 lassen verschiedene private Sendeunternehmen ihre Rechte durch die VG Media wahrnehmen) - sie ist also auch für die Repertoires der VG Wort, VG Bild-Kunst, GVL, VFF, VGF, AGICOA und der GÜFA zuständig.

    Seit 2007 beträgt der Vergütungssatz nach dem veröffentlichten Tarif 5,5% der Einnahmen (zu denen auch Mitgliedsbeiträge zählen), wobei je nach Sachverhalt noch verschiedene Reduzierungen greifen. Laut Tarif gilt aber eine Untergrenze bei den Einnahmen: es wird in der Tat von einer Mindestbemessungsgrundlage von 5 EUR pro Monat und direkt versorgtem Haushalt ausgegangen. Bei einem (beispielhaften) Vergütungssatz von 5,24% entspräche dann die Vergütung im Monat 26,2 Cent pro direkt versorgtem und aktivem Haushalt, im Jahr bedeutet das 3,14 EUR pro direkt versorgtem Haushalt.

    Diese Mindestbemessungsgrundlage gibt es erst seit 2007, daher ist es etwas schwieriger, allgemeingültige Aussagen für die Vergangenheit zu treffen - es gibt nämlich keinen festen Vergütungssatz für diese Zeit, sodass die Höhe der nachzufordernden Vergütung zunächst davon abhängt, seit wann das Kabelnetz betrieben wird. Zur Berechnung gibt es zwei Methoden, nämlich entweder eine Erhöhung des Vergütungssatzes in der Zeit 2007 bis 2012 oder der Nachweis der tatsächlichen Einnahmen der Jahre 2003 bis 2006 und einer prozentualen Beteiligung hierauf in einer je nach Einzelfall unterschiedlichen Höhe.
    Damit wird aber die Nutzung sämtlicher Rechte der von der GEMA wahrgenommenen Repertoires (siehe oben) abgegolten.

    Beste Grüße, Peter Hempel, GEMA