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Kirche prägt die Gesellschaft
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Über staatliche Zuwendungen an die Kirche
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Was für ein Unsinn! Wegen der 1792/93 verlorenen linksrheinischen Besitzungen an das revolutionäre Frankreich wurde im Reichsdeputationshauptschluß von 1803 der Wunsch mächtiger Reichsstände befriedigt, darunter kirchliche Fürsten, den Verlust zu kompensieren. Der weltliche Fiskus als Rechtsnachfolger wurde im Gegenzug verpflichtet, den Kirchen finanzielle Leistungen zu erbringen und die auf dem kirchlichen Besitz ruhenden Lasten zu übernehmen. Der RDH steht am Anfang der seit dem 19. Jahrhundert rechtlich fixierten und auch im Grundgesetz Art. 140 verankerten Leistungen des Staates an die Kirchen. Die gesamte staatliche Religions- und Kirchenfinanzierung der Länder nahm 1803 ihren Anfang und keineswegs die Trennung von Staat und Kirche. Und der allergrößte Blödsinn: Wo steht etwas von einer Ablösung auf einen Schlag? Der ehrenwerte Herr Heinig weiß genau, dass seine Losung „Religionssubvention für alle“ auch bedeudet, nach Art. 140 GG iVm Art. 137,7 WRV, Weltanschauungen zu subventionieren, die sich allerdings erst möglich kirchenähnlich organisieren sollen. Kurz: Das Problem ist etwas komplizierter als der kirchenfreundliche Artikel in der wie immer kirchenfreundlichen Freien Presse glauben machen will.
Dr. Horst Groschopp, Zwickau