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Klagen von AfD-Politikern gegen Verfassungsschutz abgewiesen

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Vor dem Dresdner Verwaltungsgericht wurden zwei Klagen von AfD-Mitgliedern gegen das Landesamt für Verfassungsschutz verhandelt. Beide wies das Gericht ab.

Dresden.

Die Klagen von zwei AfD-Politikern gegen den sächsischen Verfassungsschutz sind abgewiesen worden. Das Dresdner Verwaltungsgericht entschied am Mittwoch in beiden Fällen, dass der Verfassungsschutz rechtmäßig gehandelt habe. In den Verfahren ging es um Informationen in Verfassungsschutz-Aufzeichnungen über die Kläger, den früheren AfD-Bundestagsabgeordneten und Richter Jens Maier und einen Landtagsabgeordneten.

Maier, den Sachsens Verfassungsschutz bereits 2020 als rechtsextrem eingestuft hatte, erschien selbst vor Gericht. Er darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom Oktober 2023 nicht mehr als Richter arbeiten. In seiner Klage vor dem Dresdner Verwaltungsgericht hatte er verlangt, dass das Landesamt für Verfassungsschutz es unterlässt, ihn in den Verfassungsschutzberichten für die Jahre 2020 und 2021 namentlich zu nennen und über ihn zu berichten. Nach Auffassung des Gerichts erfolgte dies jedoch rechtmäßig.

In den Berichten wird Maier den Angaben zufolge jeweils im Kapitel "Aktuelle Entwicklungen in den Extremismusbereichen" im Unterkapitel Rechtsextremismus erwähnt. Im Bericht für das Jahr 2020 ist Maier zudem unter der Überschrift "Der Flügel - Extremistischer Personenzusammenschluss innerhalb der Partei Alternative für Deutschland (AfD)" als Obmann des "Flügels" bezeichnet.

Die namentliche Nennung "kränkt mich in meiner Ehre", sagte Maier zu Beginn der Verhandlung. Da der "Flügel" aufgelöst sei, frage er sich, welches Interesse es daran gebe, dass die Nennung bestehen bleibe. Dirk Belling, Leiter der Abteilung Auswertung Rechtsextremismus beim Landesamt für Verfassungsschutz, sagte, der Bericht stelle die Situation im jeweiligen Jahr dar.

In der Urteilsbegründung hieß es, der "Flügel" sei erwiesen rechtsextremistisch und habe massive ausländerfeindliche Agitation betrieben. Als Obmann habe Maier im Vergleich zu einfachen Mitgliedern dabei eine herausragende Stellung gehabt. Seine namentliche Nennung scheine für die Information der Öffentlichkeit, die Aufgabe des Verfassungsschutzes ist, notwendig. Zudem beurteilte das Gericht diese als nicht unverhältnismäßig, da in den Berichten nur Äußerungen dokumentiert wurden, mit denen Maier selbst an die Öffentlichkeit getreten war.

In einem weiteren Verfahren, das ebenfalls am Mittwoch verhandelt wurde, hatte ein Landtagsabgeordneter verlangt, dass der sächsische Verfassungsschutz keine Informationen über ihn sammelt und auswertet sowie sämtliche gespeicherten Erkenntnisse löscht. Die Sammlung personenbezogener Informationen greife in die Rechte als Abgeordneter ein und verletze sein Recht zur unbehinderten Ausübung des freien Mandates, hieß es in der Klage des Abgeordneten, der Ende Januar die AfD-Landtagsfraktion verlassen hatte. Auch dies wies das Gericht zurück. Die Datenerhebung und -speicherung sei zulässig gewesen, wegen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung habe es eine ausreichende Grundlage dafür gegeben.

Der Präsident des sächsischen Verfassungsschutzes, Dirk-Martin Christian, zeigte sich zufrieden mit den Urteilen. "Das Verwaltungsgericht Dresden ist der juristischen Argumentation des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen gefolgt und hat damit zugleich die Arbeitsweise des Amtes bestätigt", sagte er laut einer Mitteilung. (dpa)

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