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Muss es an meinem Arbeitsplatz Tageslicht geben?

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Ob in der Fabrik, im Verkaufsraum oder am Schreibtisch: Nicht immer haben Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz Tageslicht. Ist das eigentlich erlaubt?

Berlin.

Fensterlose Arbeitsplätze mag niemand: Den ganzen Tag ohne Tageslicht zu verbringen, ist nicht gesund und kann die Arbeitsmotivation mindern. Ist es zulässig, dass Arbeitnehmer am Arbeitsplatz so von der Außenwelt abgekapselt werden?

"Eine Sichtverbindung nach außen ermöglicht Arbeitnehmern den visuellen Kontakt zu ihrer Umwelt", sagt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. Daher schreibt die Arbeitsstättenverordnung vor, dass Arbeitgeber nur Arbeitsräume mit einer Sichtverbindung nach außen anbieten dürfen.

Fensterlose Arbeitsplätze - im Ausnahmefall möglich

Es gibt bestimmte Ausnahmefälle, in denen die Arbeitsstättenverordnung erlaubt, dass Arbeitnehmer in Räumen ohne Fenster arbeiten dürfen. Zum Beispiel, wenn es um Räume geht, in denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur kurzzeitig aufhalten. Dazu gehören etwa Kellerräume, Archive oder Maschinenräume. Des Weiteren können fensterlose Räume laut Bredereck temporär als Arbeitsplatz genutzt werden, etwa wenn in der Zwischenzeit das Büro gestrichen wird.

Ausnahmen gelten auch für unterirdische Arbeitsplätze wie Tiefgaragen, kulturelle Einrichtungen und Verkaufsräume oder Räume in Bahnhöfen, Flughäfen und Einkaufszentren. Fachanwalt Alexander Bredereck: "Diese Ausnahme ist nur deswegen da, weil es sich bautechnisch nicht anders machen lässt. Die Gefährdungslage ist daher entsprechend hoch."

Längere Pausen mit Tageslicht zum Ausgleich

Darauf müssen Arbeitgeber Rücksicht nehmen, indem er im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung über Ausgleichsmaßnahmen nachdenkt. Dazu können laut Bredereck längere Pausenzeiten gehören oder die Bereitstellung angenehmer Pausenräume mit großzügigen Fenstern über der Erdoberfläche oder auch Schulungen zur mentalen Gesundheit. 

Zudem müssen Arbeitgeber die individuellen gesundheitlichen Bedürfnisse der Mitarbeiter berücksichtigen und sie über besondere Gefahren umgehend informieren, um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen. (dpa)

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