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Gericht entscheidet: Wie weit darf Video-Überwachung gehen?

Bundesverwaltungsrichter in Leipzig muss Hamburger Präzedenzfall klären - In Sachsen wird die Privatsphäre schon geschützt

Hamburg/Leipzig/Dresden. Was wiegt schwerer: öffentliche Sicherheit oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Über diese Frage entscheiden am Mittwoch Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Ihnen liegt die Klage einer Hamburgerin vor, die auf der Reeperbahn wohnt und unterbinden möchte, dass der öffentliche Raum vor ihrem Wohnhaus von dauerhaft installierten Videokameras überwacht wird.

Am Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die Frau schon einen Teilsieg errungen. Per Urteil wurde der Polizei verwehrt, weiterhin Fenster und Eingangstür des Hauses zu filmen. Schwenkt die Kamera über diese Bereiche, müssen die Bilder unkenntlich gemacht werden.

Bei sächsischen Anlagen sei dieser Schutz der Privatsphäre ohnehin gewährleistet, sagt Frank Wend, Sprecher des Innenministeriums. Hiesige Anlagen verfügen über Software, die Fenster prompt schwärze. Im Freistaat gibt es derzeit sechs öffentliche Videoüberwachungsanlagen der Polizei: fünf in Leipzig, eine in Dresdens Neustadt. Eine siebte, die zuvor die Prager Straße in Dresden filmte, ist abgeschaltet. Ursprünglich war sie wegen dortiger Drogendelikte installiert. Die sind aber nicht mehr zu verzeichnen. "Wir achten darauf, ob der Kriminalitätsschwerpunkt, mit dem eine Anlage begründet wurde, später noch besteht", sagt der Sprecher der sächsischen Datenschutzbehörde, Andreas Schneider. Bereits bei der Planung stationärer Kameras werden die Datenschützer einbezogen, geben aber nur Empfehlungen ab.

Zwischen Sachsens und Hamburgs Polizeigesetz, auf denen der Einsatz der Videotechnik fußt, gibt es Unterschiede. Dennoch habe das anstehende Urteil "Breitenwirkung", sagt der Sprecher des Bundesverwaltungsgerichts, Wolfgang Bier. Es gehe der Klägerin ja nicht mehr allein um Schutz privater Bereiche, sondern des Umfelds. Insofern sind auch Beamte der Polizeidirektion Leipzig gespannt auf den Entscheid, selbst wenn sie von der Rechtskonformität ihrer Anwendung überzeugt sind. An den Kamerastandorten sei die Kriminalität stark zurückgegangen, betont der Video-Fachmann der Leipziger Direktion, Martin Vogel, und nennt das randaleträchtige Connewitzer Kreuz als Beispiel. Dieses Argument indes ruft Kritiker wie die Leipziger Linke-Stadträtin Juliane Nagel auf den Plan: "Das Problem dort hat sich nur ein paar Ecken verlagert. Um es zu beseitigen, müsste man flächendeckend filmen. Aber so weit kann es ja wohl nicht gehen."

 
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Gericht entscheidet: Wie weit darf Video-Überwachung gehen?
Rechtsgrundlagen für polizeiliche Videoüberwachung
 
erschienen am 23.01.2012
 
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