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Rechtstipp: Verbrauchsangaben auch bei Vorführwagen

Düsseldorf (dapd). Die Verpflichtung, in Verkaufsangeboten für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs zu machen, kann auch für Vorführwagen gelten. Darauf macht die Arag-Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf aufmerksam und verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

In dem Fall hatte ein Autohändler auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug mit der Angabe "Vorführfahrzeug ..., EZ 3/2009, 500 km" angeboten. Informationen zum Kraftstoffverbrauch sowie zu den CO2-Emissionen, wie sie für die Werbung für neue Pkw vorgesehen seien, habe die Anzeige nicht enthalten. Dies sei jedoch ein Verstoß gegen diese Informationspflicht, die für alle Kraftfahrzeuge gelte, die nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft würden.

Laut BGH kommt es nach der gesetzlichen Definition auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs an. Entscheidend seien dabei Umstände, aus denen sich ergebe, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden solle, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ausgeschlossen wäre. Biete ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) an, sei davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben habe, erläuterten Arag-Fachleute die juristische Sichtweise.

(Aktenzeichen: I ZR 190/10)

 

 
erschienen am 18.01.2012
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