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Vorsicht bei der Nachrüstung mit Tagfahrleuchten
"Teilweise wird jedoch in wildester Art und Weise nachgerüstet"
Kornwestheim (ddp.djn). Für die einen ist es ein Sicherheitsmerkmal, andere sehen in Tagfahrlicht überflüssigen Zierrat, der nur Geld kostet. Teilweise rüsten Autohersteller ihre Fahrzeuge ab Werk mit Tagfahrleuchten aus und nutzen die Gelegenheit, so der Fahrzeugfront des jeweiligen Modells noch eine besondere Kontur zu verleihen. "Teilweise wird jedoch in wildester Art und Weise nachgerüstet", schildert Rechtsanwalt Michael Winter seine Beobachtungen. Doch wer die rechtlichen Bestimmungen missachtet, dem droht Ungemach, mahnt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Jurist aus Kornwestheim.
Grundsätzlich gelte für Tagfahrlicht die ECE-Norm 87. "Danach muss ein Tagfahrlicht eine Lichtstärke von mindestens 400 Candela - Maßeinheit für Lichtstärke - aufweisen, damit das Fahrzeug sichtbar wird, ohne dass eine Ausleuchtung der Straße erfolgt", erläutert Winter. Tagfahrleuchten dürften des Weiteren ausschließlich nur nach vorn gerichtet und nur allein, das heißt ohne Abblendlicht, betrieben werden.
Eine Ausnahme ist laut Winter dann gestattet, wenn "adaptives Tagfahrlicht" verwendet wird. Hierbei leuchtet das Tagfahrlicht allein mit voller Leuchtkraft; beim Einschalten des Abblendlichts wird es auf das Niveau des ursprünglichen Standlichts gedimmt. In einem solchen Fall gelte das Tagfahrlicht als Standlicht oder Begrenzungsleuchte.
Die ECE-Norm legt auch die Größe der Leuchtfläche fest: Sie soll mindestens 25 qcm betragen und 200 qcm nicht überschreiten. Bei der Nachrüstung und Platzierung ist laut Winter zu beachten: Tagfahrlichter gehören an die Fahrzeugfront und müssen sich bei Einschalten des Abblendlichts automatisch abschalten oder gedimmt werden. Eine Ausnahme: Beim Betätigen der Lichthupe dürfen sie weiterhin brennen. Deshalb sei es sinnvoll, die entsprechende Schaltung einer Fachwerkstatt zu überlassen.
"Der Abstand der Tagfahrleuchten vom Boden muss mindestens 250 mm betragen, maximal darf er jedoch nicht über 1500 mm hinausgehen", zitiert Winter die weiteren Anforderungen. Der Abstand zwischen den Leuchten muss mindestens 600 mm betragen. Zudem dürften Tagfahrleuchten nicht mehr als 400 mm von den Fahrzeugaußenkanten nach innen versetzt werden. "Spezielle Tagfahrleuchten müssen nach der ECE-Norm zusätzlich die RL-Zeichen tragen; dieses Zeichen steht für ´Running Light´. Fehlt es, kann der Versicherungsschutz gefährdet sein", warnt Winter.
Häufig kommen LED-Tagfahrleuchten zum Einsatz, sei es ab Werk oder als Nachrüstversion. Für diese Lichttechnik spreche deren geringe Leistungsaufnahme. "Fährt man tagsüber mit normalem Abblendlicht, summieren sich alle hierbei am Stromnetz hängenden Verbraucher zu einem Wert von 150 bis 200 Watt, was bis zu 0,2 Liter Mehrverbrauch je 100 Kilometer bedeuten kann", rechnet Winter vor. Aber: "Finger weg von den vielfach angebotenen LED-Stripes ohne Zulassung." Im schlechtesten Fall verliere das Fahrzeug seine Zulassung; es drohe Bußgeld und man riskiere den Versicherungsschutz.
(ddp)