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Wilde Ehe ohne Rechte

Unverheiratete Paare sollten für den Trennungsfall vorsorgen

Bonn/Freiburg (dapd). Die wilde Ehe reicht vielen Paaren für das Lebensglück zu zweit. Doch selbst wenn zwei Menschen schon seit Jahren eine Beziehung miteinander führen und vielleicht eine Wohnung oder ein Haus teilen - vor dem Gesetz verbinden keinerlei Rechte und Pflichten die beiden.

"Wer nicht heiratet, unterstellt sich bewusst nicht dem Schutz des Eherechts, in dem grundsätzliche Punkte des Interessensausgleichs geregelt sind - beispielsweise Unterhaltsrecht, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich", sagt Ulrike Börger, Vorsitzende des Familienrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer. Das könne vor allem im Trennungsfall problematisch werden: "Nach dem Ende einer nicht-ehelichen Partnerschaft hat man grundsätzlich keinerlei Ansprüche auf Ausgleich für sein Engagement während der gemeinsamen Zeit", betont die Expertin.

Wer beispielsweise im Betrieb seines Partners mitarbeite, vielleicht nur gegen ein verhältnismäßig geringes Gehalt, habe nach einer Trennung unter Umständen keinerlei Ansprüche. "Bei Eheleuten greift in solchen Fällen grundsätzlich der sogenannte Zugewinnausgleich - das bedeutet, der Firmenbesitzer muss seinem Ex-Partner die Hälfte des in der Ehe erwirtschafteten Wertzuwachses auszahlen", erklärt die Bonner Fachanwältin für Familienrecht.

Problematisch wird es für Unverheiratete oft auch dann, wenn einer der Partner zugunsten der Partnerschaft seine Erwerbstätigkeit einschränkt oder aufgibt - beispielsweise, um gemeinsame Kinder zu versorgen. "Dadurch verzichtet derjenige unter anderem über Jahre auf seine Altersvorsorge und nimmt oft auch für die Zukunft ein geringeres Einkommen in Kauf", sagt Marie-Luise Klees-Wambach vom Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV). Bei verheirateten Paaren habe der Partner nach einer Trennung einen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich der daraus resultierenden Verluste. "Wenn man nicht verheiratet ist, hat man hingegen nur während der Zeit, in der die Kinder noch betreut werden müssen, Ansprüche auf Unterhaltszahlungen", betont die Fachanwältin für Familienrecht aus Freiburg.

Schwierig könne es auch werden, wenn die nicht-verheirateten Partner gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben oder einer in das Eigentum des anderen investiert hat. "Man sollte sich immer wieder fragen, was für Auswirkungen eine Entscheidung im Trennungsfall haben könnte", rät Klees-Wambach. Was passiert beispielsweise, wenn man gemeinsam ein Auto auf Raten kauft, der Partner das Auto nach der Trennung mitnimmt und seinen Teil der Raten nicht mehr begleicht? "Wichtig ist, dass man bei gemeinsamen Entscheidungen auf sein Bauchgefühl hört", betont die Expertin. Oft berichteten ihr Klienten, sie hätten sich schon damals mit bestimmten Regelungen nicht wohlgefühlt.

Grundsätzlich gilt: "Wenn man Leistungen für den anderen erbringt, für die man im Falle einer Trennung gerne einen Ausgleich hätte, sollte man dafür vertragliche Vereinbarungen treffen", sagt Ulrike Börger. Je enger ein Paar wirtschaftlich miteinander verknüpft sei, desto sinnvoller sei eine solche Regelung.

Im Rahmen eines sogenannten Partnerschaftsvertrags kann man als unverheiratetes Paar verschiedene Punkte festschreiben. "Beispielsweise könnte man darin vereinbaren, dass der berufstätige Partner für den, der die Kinder versorgt, in die Rentenkasse einzahlt", sagt Marie-Luise Klees-Wambach. Zudem lasse sich vertraglich regeln, wie laufende Kosten für Miete, Lebenshaltung und Anschaffungen zwischen den beiden aufgeteilt werden sollen. "Auch erbrechtliche Regelungen können im Partnerschaftsvertrag festgeschrieben werden", sagt die Fachanwältin. Denn unverheiratete Partner haben ohne separate Regelung nach dem Tod des anderen keinerlei Anspruch auf dessen Nachlass.

Ulrike Börger empfiehlt unverheirateten Paaren, im Rahmen des Partnerschaftsvertrags auch an wechselseitige Vollmachten zu denken. "In einer Vorsorgevollmacht kann man beispielsweise bestimmen, dass im Krankheitsfall der Partner über lebenserhaltende Maßnahmen entscheiden darf", sagt Börger. Ohne eine solche Regelung falle die Entscheidung den nächsten Verwandten des Betroffenen zu. Auch ein Schriftstück, dass Ärzte dem Partner gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbindet, könne sinnvoll sein. Zudem könne man darüber nachdenken, dem Partner eine Bankvollmacht für Notfälle auszustellen.

"Wie ein Partnerschaftsvertrag im Einzelnen aussieht, hängt von den Lebensumständen des Paares ab", sagt Marie-Luise Klees-Wambach. Manche Punkte könne man auch im Einzelfall klären - also beispielsweise dann, wenn die Unterschrift für den Darlehensvertrag fällig wird. "Manchmal ist das sinnvoller, da man dann genau weiß, welche Regelung notwendig und sinnvoll ist", gibt die Expertin zu bedenken.

Am besten lasse man sich zum Thema Partnerschaftsvertrag von einem Anwalt oder einem Notar beraten, empfiehlt Ulrike Börger. "Beauftragt man den Anwalt gemeinsam, wird er bei der Vertragserstellung auch die Interessen beider Partner berücksichtigen", sagt die Expertin. Bei Grundstücksgeschäften oder gesellschaftsrechtlich relevanten Vereinbarungen, beispielsweise bei einer gemeinsam geführten Firma, müsse der Vertrag außerdem notariell beurkundet werden.

dapd

 
erschienen am 28.04.2011
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