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Dauergast oder Untermieter
Wer Mitbewohner aufnimmt, muss seinen Vermieter informieren
Berlin (dapd). Mieter dürfen Besuch empfangen, soviel und wann immer sie wollen. Ob die Gäste öfter kommen oder länger bleiben, geht niemanden etwas an. Vorschriften und Klauseln im Mietvertrag, die Besuche in der Mietwohnung reglementieren, sind ungültig, so der Deutsche Mieterbund (DMB).
"Der Empfang von Besuch gehört zum vertragsgerechten Gebrauch der Wohnung", erklärt DMB-Sprecher Ulrich Ropertz. Doch die Grenzen zwischen einem längeren Besuch und einem beginnenden Untermietverhältnis sind fließend. Mieter sollten sie trotzdem beachten. Denn rechtlich macht es einen Unterschied, ob beispielsweise der neue Freund nur vorübergehend in der Wohnung lebt oder aber vollständig eingezogen ist.
Ist er nur ein Besucher, muss der Mieter den Vermieter nicht informieren. Der Gast kann über mehrere Wochen bleiben. Auch wenn der Mieter abwesend ist, darf sich der Freund im Haus aufhalten und natürlich einen Hausschlüssel besitzen. Es stellt sich allerdings die Frage, wie lange die zulässige Besuchszeit bemessen ist. Da kommt es auf die konkrete Situation an, so der Deutsche Mieterbund. Das Amtsgericht Frankfurt/Main-Höchst geht davon aus, dass nach drei Monaten die normale Besuchszeit überschritten ist (AZ: Hö 3 C 5179/94).
Allerdings kann in bestimmten Fällen eine viel längere Besuchsdauer angemessen sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Au-Pair-Mädchen oder ein Austauschschüler aufgenommen wird oder ein Freund oder Bekannter den erkrankten Mieter betreut.