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Stundenlohn muss vorab vertraglich vereinbart werden
Das bloße Abzeichnen von Stunden- oder Tagelohnzetteln reicht nicht aus
Berlin (dapd). Bauherren sollten Stundenlohnvereinbarungen rechtzeitig und rechtsverbindlich regeln. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein hin. Arbeiten können nur dann auf Stundenlohnbasis vergütet werden, wenn dies die Vertragsparteien im VOB/B-Vertrag jeweils ausdrücklich vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung muss vor Ausführung der betreffenden Arbeiten getroffen werden.
Ist diese sogenannte Wirksamkeitsvoraussetzung nicht gegeben, muss grundsätzlich nach dem Normaltyp des Einheitspreises abgerechnet werden. Das bloße Abzeichnen von Stunden- oder Tagelohnzetteln reicht nicht aus für die Annahme einer nachträglich stillschweigend getroffenen Vereinbarung zur Stundenlohnbezahlung.
Der Bauleiter oder bauleitende Architekt ist grundsätzlich nicht bevollmächtigt, im Namen des Bauherrn solche Stundenlohnvereinbarungen zu treffen, so die Experten. In der Rechtsprechung sei auch anerkannt, dass die Ermächtigung der Bauleitung, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, keine Vollmacht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung enthält.
dapd