Im Ausbildungsvertrag werden Vergütung, Dauer und Inhalte festgehalten.Foto: Archiv
Alles Wichtige steht im Ausbildungsvertrag
Vorsicht vor ungültigen Regelungen
Chemnitz. Der Einstieg ins Berufsleben ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Die Höhe der Vergütung, der Beginn, die Dauer und die Inhalte all dies wird im Ausbildungsvertrag festgehalten. Der zu erlernende Beruf sollte nicht zuletzt deshalb in dem Dokument genannt sein, damit man nicht zum Rasenmähen und Babysitten beim Chef eingesetzt wird, also keine ausbildungsfremden Arbeiten erledigen muss.
Auch die Dauer von Probezeit und Urlaub gehört in den Vertrag. Die Erholungszeit etwa ist nach Alter gestaffelt: Die gesetztlichen Regelungen sehen bis 15 Jahre mindestens 30 Werktage, für 16-Jährige 27, 17-Jährige 25 und volljährige Lehrlinge 24 Tage vor. Abweichungen können sich allerdings durch den jeweiligen Tarifvertrag ergeben.
Wer sich bei der Wahl der Lehrstelle unsicher ist: Mindestens einen und höchstens vier Monate können Ausbilder und Azubi sich prüfen. Denn so lange währt nach dem neuen Berufsbildungsgesetz die Probezeit. Trennen sich die Wege nach dieser Testphase, hat dies nicht immer mit Problemen zwischen Lehrherr und Berufsanfänger zu tun. Manchmal erkennen junge Leute einfach erst in der Probezeit, dass der gewählte Beruf der falsche für sie war.
Ist der Start in die Ausbildung geglückt und hatte der Lehrling möglichst in den ersten vier Wochen seinen Ausbildungsplan in Händen, dann sind die wichtigsten Weichen gestellt. In der dualen Berufsausbildung hat der Lehrbetrieb den Jugendlichen regelmäßig für den Besuch der Berufsschule freizustellen. Und er darf nicht verlangen, dass junge Leute an einem Unterrichtstag, der vor 9 Uhr beginnt, im Betrieb erscheinen. Die Faustregel lautet: Schule gilt als Arbeitszeit. Wer nicht volljährig ist und mehr als fünf Stunden die Schulbank drücken muss, hat rechnerisch schon einen Arbeitstag hinter sich. Nur nicht in Niedersachsen, dort gelten strengere Regeln.
Trotz der Unterschriften auf dem Ausbildungsvertrag ist nicht auszuschließen, dass manche Regelungen darin ungültig sind, wenn sie dem Gesetz widersprechen. Dies gilt etwa bei der Arbeitszeit, die bei Minderjährigen acht Stunden am Tag (Volljährige: zehn Stunden bei entsprechendem Zeitausgleich) und 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf. Azubis, die in der Prüfung scheitern, können die Fortsetzung der Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung verlangen. Längstens jedoch für ein Jahr.
Kommt es über Arbeitszeiten oder sonstige Fragen der Ausbildung zu Unstimmigkeiten zwischen Ausbilder und Berufsnachwuchs, dann kann unter Umständen die Internetseite
www.doktor-azubi.de
weiterhelfen. Denn bevor man die Schlichtungsstelle der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder gar das Arbeitsgericht anruft, gelingt vielleicht die Problemlösung durch Erfahrungsaustausch mit Gleichaltrigen. Klappt das nicht, können die paritätisch besetzten Schlichtungsstellen (Adressen bei den IHK) so manchen Fall klären.
Keiner Schlichtung bedarf es über unzulässige Inhalte des Ausbildungsvertrages. Sie sind schlicht nichtig. Nach dem Berufsbildungsgesetz zählt dazu etwa die Verpflichtung des Azubis, für seine Ausbildung zu zahlen.