Arbeitgeber und Mitarbeiter haften gemeinsam
Der Arbeitnehmer hat nur einen begrenzten Einfluss und der Unternehmer haftet für das wirtschaftliche Risiko
Düsseldorf. Geht im Alltag etwas zu Bruch, haftet der Verursacher. Passiert einem Angestellten ein Fehler - bei einer Arbeit, die unmittelbar mit seinem Job zu tun hat - wird die Haftung für die Folgen zwischen ihm und seinem Arbeitgeber aufgeteilt. Hintergrund: "Der Arbeitnehmer hat nur einen begrenzten Einfluss auf die Bedingungen, unter denen er arbeitet - und in der Regel nicht die finanziellen Spielräume, entstandene Schäden vollständig zu übernehmen", erklärt Joachim Piezynski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf. Der Arbeitgeber dagegen trägt das Wirtschaftsrisiko - und hat damit die Pflicht, sich gegen Schäden abzusichern oder dafür aufzukommen.
Nach welchen Kriterien wird die Haftung verteilt?
Ausschlaggebend ist die Fahrlässigkeit. Streift ein Mitarbeiter während des Einparkens mit dem Dienstwagen ein anderes Auto, gilt das in der Regel als leicht fahrlässig. Der Arbeitnehmer wird für gewöhnlich nicht haftbar gemacht, sagt Piezynski. Vergisst dagegen ein Kellner das Portemonnaie samt Tageseinnahmen abends auf einem der Tische und es verschwindet, lässt er die "im Verkehr erforderlichen Maßnahmen in besonderem Maße" außer Acht. Er handelt grob fahrlässig und muss wahrscheinlich für den Schaden aufkommen. Gleiches gilt bei Vorsatz.
Wer trägt welchen Anteil der Kosten?
Die Quoten werden meist durch eine individuelle Analyse der Gesamtumstände ermittelt, unter denen der Schaden entstanden ist. Dabei wird berücksichtigt, wie es zu dem Schaden kam, aber auch, wie absehbar es war, dass diese Art von Fehler oder Unfall passieren würde, erklärt Piezynski. Denn: Je gefährlicher eine Arbeit ist, desto umfangreicher muss sich der Arbeitgeber absichern. Diese Verpflichtung wird umso relevanter, je weniger Einflussmöglichkeiten der Arbeitnehmer in seiner Position hat, die Arbeitsabläufe gefahrmindernd zu strukturieren - und je geringer sein Einkommen ist, von dem er entsprechende Versicherungen oder den Schaden selbst bezahlen könnte.
Müssen Beschäftigte dem Unternehmen ihre "Unschuld" beweisen?
Nein, das müssen sie nicht. Im deutschen Arbeitsrecht gilt generell die Unschuldsvermutung. Gemäß Paragraf 619a BGB muss der Arbeitgeber seinem Angestellten nachweisen, dass dieser eine "Pflichtverletzung" zu vertreten hat.
Wie sollten sich Arbeitnehmer verhalten, deren Chef ihnen die Schuld zuspricht?
Auf keinen Fall sollten sie sich drängen lassen, eine (Mit-) Schuld am Schaden einzugestehen. "Wenn Arbeitgeber Angestellte vor die Wahl stellen, umgehend zu zahlen oder aber ihre Sachen zu packen, dann ist das unseriös, wenn nicht sogar strafbar", sagt Experte Joachim Piezynski. Gibt es im Unternehmen keinen Betriebsrat, an den der Beschäftigte sich wenden kann, sollte er auf einer Frist von mindestens drei Tagen, besser einer Woche bestehen, um die Ansprüche seines Chefs auf die wichtigsten Fragen hin zu prüfen: Stimmt die Schadenssumme? Wer war dabei? Und: Wer war wirklich verantwortlich?
Kann der Arbeitgeber den Schadenersatz vom Gehalt abziehen?
Theoretisch ja. Allerdings muss er bestimmte Pfändungsgrenzen beachten. Sie richten sich nach Einkommenshöhe und Unterhaltspflichten des Beschäftigten und sind in Paragraf 850c der Zivilprozessordnung festgeschrieben. Außerdem muss er - zum Beispiel wenn der Beschäftigte dagegen klagt - wie bei einer regulären Haftungsanalyse nachweisen, dass der Mitarbeiter den Schaden verursacht hat, er also einen Grund hatte, das Geld einzubehalten.
Darf ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen, weil er einen Schaden verursacht hat?
Nein. "Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung ist meist unwirksam", sagt Piezynski. "Zum einen schuldet der Mitarbeiter eine Leistung, keinen Erfolg, zum anderen wird erst eine Abmahnung fällig." Dabei gelte: Erst wenn zwei aufeinanderfolgende Abmahnungen aus dem gleichen Grund ausgesprochen wurden und der Mitarbeiter daraufhin ein drittes Mal diesen Fehler begeht, hat eine Kündigung Chancen.