Trotz Foto weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit.Foto: fotolia.de
Foto ist kein Beleg für vorgetäuschte Erkrankung
"Offensichtlich" verschmutzte Kleidung dient nicht als Beweis
Mainz. Arbeitgeber müssen den Verdacht auf eine nur vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten belegen können. Ein Foto, auf dem ein krank geschriebener Arbeitnehmer in Arbeitskleidung zu sehen ist, reicht als Beweis jedenfalls nicht aus, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15. Januar 2009, AZ: 10 Sa 552/08) entschied.
Im konkreten Fall verlangte ein Maurer von seinem früheren Arbeitgeber die ausstehende Entgeltfortzahlung für sieben Krankheitstage. Dieser bestritt jedoch, dass der Kläger krank gewesen sei. Tatsächlich habe der Maurer trotz Krankschreibung auf einer anderen Baustelle gearbeitet. Als Beweis legte der Arbeitgeber ein Foto vor, dass den Kläger in "offensichtlich" verschmutzter Kleidung und mit einem Rucksack zeige.
Weder die Richter am Arbeitsgericht noch am Landesarbeitsgericht ließen sich von dem Bild überzeugen. Der Arbeitnehmer habe die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Atteste lückenlos nachgewiesen. Zwar zeige das vom Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit aufgenommene Foto den Kläger mit einer "schmutzig wirkenden" Hose. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung gearbeitet habe. Es spreche auch nicht gegen eine Arbeitsunfähigkeit, wenn ein Arbeitnehmer das Haus verlasse. (ddp.djn/rog/rab)