Schlechtes Deutsch als Kündigungsgrund

Erfurt. Arbeitgeber dürfen einem Beschäftigten wegen nicht ausreichender Deutschkenntnisse kündigen. Wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsanweisungen nicht lesen könne, so verstoße eine ordentliche Kündigung nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG, Paragraf 3 Absatz 2), entschied das Bundesarbeitsgericht.

Damit wiesen die Richter die Klage eines Arbeitnehmers spanischer Herkunft ab. Der Kläger war seit fast 30 Jahren als Produktionshelfer bei dem beklagten Automobilzulieferer beschäftigt. Nach einer vom Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.

Der Kläger absolvierte im September 2003 auf Kosten des Arbeitgebers einen Deutschkurs, lehnte aber die Teilnahme an weiteren Folgekursen ab. Im Februar 2006 forderte der Arbeitgeber den Kläger erneut zu einer Verbesserung seiner Sprachkenntnisse auf und teilte zudem mit, dass dieser mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er nicht besser Deutsch lerne. Als der Kläger ein gutes Jahr später noch immer keine Arbeitsanweisungen lesen konnte, kündigte das Unternehmen.

Während das Landesarbeitsgericht die Kündigung für ungültig erklärt hatte, bekam der Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht Recht. Ein Unternehmen dürfe vom Beschäftigten "ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache" verlangen. Da der Kläger zudem ausreichend Gelegenheit zum Spracherwerb bekommen habe, verstoße die Kündigung nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, begründeten die Richter. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010, AZ: 2 AZR 764/08) (ddp)

 
erschienen am 13.02.2010
 
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