Steuerfrei durch den Ferienjob
Schüler und Studenten müssen zahlreiche Regeln beachten, wenn sie dazu verdienen
Hamburg. Wie in jedem Sommer werden auch dieses Jahr wieder viele Schüler und Studenten während der freien Zeit einen Ferienjob suchen, um Taschengeld oder Kontostand aufzubessern. Was vom vereinbarten Gehalt wirklich netto ausbezahlt wird, hängt entscheidend davon ab, welche Ansprüche Sozialversicherungsträger und Finanzamt an die ausgeübte Tätigkeit anmelden, informiert die Kanzlei Ebner, Stolz, Mönning und Bachem.
50 Arbeitstage
Wird die angenommene Arbeit beispielsweise nur während der Ferienzeit ausgeübt, bleibt es in der Regel bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Werden hierbei von vornherein nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage vereinbart, bleibt der Job ganz frei von Sozialabgaben, so Steuerberater Markus Emmrich. Der Arbeitgeber könne die Lohnsteuer mit pauschal 25 Prozent übernehmen. Allerdings dürfe die Tätigkeit dann maximal an 18Tagen ausgeübt werden und das tägliche Entgelt nicht über 62 Euro liegen. Ansonsten werden Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag erst einmal über die Lohnsteuerkarte einbehalten. Wegen der geringen Höhe der Einnahmen werden die Beträge dann aber über die spätere Einkommensteuererklärung wieder erstattet. Kommen mehrere Neben-Jobs im Jahr zusammen, werden die Gehälter addiert und können so über dem Grundfreibetrag von 7834 Euro und den übrigen Pauschalen liegen.
Regelmäßiger Nebenjob
Um keinen Ferienjob handelt es sich, wenn dieser regelmäßig länger als nur zwei Monate im Jahr ausgeübt. Hierbei kann es sich dann um einen Mini-Job handeln, wenn pro Monat nicht mehr als 400 Euro verdient wird. Dann übernimmt der Arbeitgeber Sozialabgaben und Steuern von zusammen 30 Prozent, was aber die Mini-Jobber selbst nicht belastet. Dieser Lohn muss nicht in der Steuererklärung auftauchen, selbst wenn Schüler oder Student noch andere steuerpflichtige Einkünfte haben.
Volljährige Jobber
"Volljährige Jugendliche müssen aber die Höhe des Lohns im Auge behalten, wollen sie nicht Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen bei den Eltern aufs Spiel setzen", warnt Emmrich. Betragen die Einkünfte und Bezüge im Jahr mehr als 7680 Euro, entfallen diese Ansprüche bei Vater und Mutter. Das gilt bereits, wenn die Grenze auch nur um einen Euro überschritten wird. Betroffen sind neben dem Kindergeld auch der Wegfall von Riester-Zulage sowie der Abzug von Ausbildungskosten oder Schulgeld.
Vollbeschäftigung
Wandelt sich der Ferienjob sofort oder nach Ende des Studiums in eine feste Stelle um, werden die Beschäftigten anschließend wie ganz normale Arbeitnehmer behandelt. Dann fallen die herkömmlichen Sozialabgaben für Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung an. Auch in diesem Fall muss das Geld aus dem vorherigen Minijob bei der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden. (st)