Wenn der Kaffee den PC lahmlegt...

Ob Arbeitnehmer für Schäden haften, bleibt meist eine Einzelfallentscheidung

München. Fehler sind menschlich, auch am Arbeitsplatz. Doch mitunter können diese teure Folgen haben: Wer übernimmt die Kosten für eine neue Tastatur, wenn der Kaffee über den Laptop gekippt wurde? Und wer zahlt den Schaden am Dienstwagen, wenn ein Mitarbeiter auf dem Weg zu einem dringenden Termin eine rote Ampel überfährt und einen Unfall verursacht?

Ob und in welcher Höhe ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Schaden ersetzen muss, hängt davon ab, in welchem Ausmaß er fahrlässig beziehungsweise vorsätzlich gehandelt hat, erläutert Anne Kronzucker, Expertin der Rechtsschutzversicherung DAS. Das Rechtsgebiet der Arbeitnehmerhaftung sei sehr komplex. Meist entscheiden die Gerichte nach individueller Sachlage. "Grundsätzlich muss jeder, der schuldhaft einen Schaden verursacht, dafür aufkommen", so Kronzucker. Allerdings beschränkten die Gerichte die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber ihrem Chef, um dessen wirtschaftliche Existenz nicht zu gefährden und zu verhindern, dass ein Arbeitgeber die gesamte Verantwortung auf seine Mitarbeiter abwälzt.

Ein leichtes Fehlverhalten liege vor, wenn das Missgeschick "jedem hätte passieren können". Denkbare Fälle sind das entschuldbare "Sich-vergreifen" oder "Sich-vertun" - zum Beispiel, wenn der Laptop durch ein versehentlich verschüttetes Getränk beschädigt wird oder wenn in einem Restaurant die Bedienung stolpert. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Angestellte nicht.

Von mittlerer Fahrlässigkeit spreche man, wenn der Arbeitnehmer die gebotene Sorgfalt vermissen lässt, obwohl vorhersehbar ist, dass etwas passieren kann. Solche durch mangelhafte Sorgfalt verursachte Schäden führten zu einer Teilhaftung des Arbeitnehmers. Die Kosten werden nach so genannten Billigkeitsgrundsätzen aufgeteilt.

Grob fahrlässig verhalte sich jemand, der seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand unter Alkoholeinfluss einen Fehler begeht. Aber auch ein Rotlichtverstoß eines Lkw-Fahrers ist grob fahrlässig. Er muss haften. Allerdings sieht die Rechtsprechung Höchstgrenzen für den finanziellen Schadenersatz vor, um den Angestellten nicht zu ruinieren. Diese betragen in der Regel drei bis vier Monatsgehälter. (st)

 
erschienen am 28.12.2009
 
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