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Wann gibt es welche Pflegestufe?

Hilfsbedarf bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung sind für die Einordnung maßgebend

Chemnitz. Die Pflegestufen richten sich nach bestimmten Faktoren - danach, wie viel Zeit für die Unterstützung in der sogenannten Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird. Als "Grundpflege" gilt die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung sowie der Mobilität.

 

Pflegestufe I bei erheblicher Pflegebedürftigkeit: Mindestens einmal täglich ist Hilfe bei mindestens zwei der drei Bereiche aus der "Grundpflege" nötig. Im wöchentlichen Tagesdurchschnitt beträgt der Unterstützungsbedarf mindestens 90 Minuten, wobei mehr als die Hälfte der Zeit auf die Grundpflege entfallen muss.

 

Pflegestufe II bei schwerer Pflegebedürftigkeit: Mindestens dreimal täglich ist Hilfe bei der "Grundpflege" nötig. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche hauswirtschaftliche Unterstützung erforderlich sein. Im wöchentlichen Tagesdurchschnitt beträgt der Unterstützungsbedarf mindestens drei Stunden, wobei mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.

 

Pflegestufe III bei schwerster Pflegebedürftigkeit: Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Betreuung rund um die Uhr notwendig ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche hauswirtschaftliche Unterstützung erforderlich sein. Im wöchentlichen Tagesdurchschnitt beträgt der Unterstützungsbedarf mindestens fünf Stunden, wobei mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen. Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand in Stufe III kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden.

 

Pflegestufe 0 bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz: Menschen mit geistigen Behinderungen, psychischen oder demenziellen Erkrankungen können für ihre Betreuung besondere finanzielle Unterstützung bekommen, auch wenn sie keine Pflegestufe haben. Der Grundbetrag kann bis zu 100 Euro, der erhöhte Betrag bis zu 200 Euro monatlich ausmachen. Dieses Betreuungsgeld wird nicht direkt an die Pflegeperson ausgezahlt, es ist für die Finanzierung von Pflegesachleistungen bestimmt. (bpb)

 
erschienen am 14.10.2011
© Copyright Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG
 
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