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Warnstreik: Diese Rechte haben Flugpassagiere

Weil mehrere Flughäfen geschlossen bleiben, fallen am Freitag Tausende Flüge aus. Was Fluggäste dazu wissen müssen.

Die Airports Frankfurt, München, Stuttgart und Hamburg haben angekündigt, am Freitag den regulären Passagierbetrieb einzustellen. Aber auch Flughäfen wie in Dresden oder Leipzig sind betroffen. Zudem gilt: Selbst Flüge von Airports, an denen keine Streiks angekündigt sind, können ausfallen. Wir erklären...

...wo Passagiere erfahren, ob ihr Flug betroffen ist: Die Airline ist der Ansprechpartner. Dort sollten sich Reisende über den Flugstatus informieren. Flughäfen, die den Passagierbetrieb einstellen, braucht man am Freitag gar nicht erst ansteuern. Die Flughäfen München und Frankfurt beispielsweise haben Fluggäste ausdrücklich dazu aufgerufen, nicht zum Airport zu kommen.

...wie Passagiere dennoch ans Ziel kommen können: Laut EU-Recht gilt grundsätzlich: Wenn der Flug ausfällt oder sich mehr als drei Stunden verspätet, muss die Airline eine alternative Beförderung anbieten. Das kann die Umbuchung auf einen anderen Flug sein. Oder der Umtausch des Flugtickets in eine Bahnkarte, was vor allem bei innerdeutschen Flügen oder Verbindungen in grenznahe Städte wie Basel oder Salzburg oft angeboten wird.

Die Lufthansa etwa bietet eine Service-Seite für Passagiere an, die von Flugunregelmäßigkeiten betroffen sind. Ein Chat-Bot soll dort beispielsweise bei kurzfristigen Umbuchungen unterstützen.

Ewig auf eine Ersatzbeförderung warten müssen Passagiere nicht. Sie sollten die Airline per Mail oder über ein Kontaktformular darum bitten, eine andere Reisemöglichkeit zu organisieren und eine Frist für eine Rückmeldung setzen. Als angemessen sieht der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Paul Degott hier zwei bis drei Stunden an. Bei dieser Nachricht sollten Gäste auch ankündigen, sich sonst selbst um eine alternative Beförderung zu kümmern und die Airline für dadurch anfallende Zusatzkosten in Anspruch zu nehmen. Degott: "Diese Ankündigung ist wichtig, damit sich die Airline am Ende nicht herausreden kann." Ebenso wichtig: Rechnungen als Nachweise gut aufheben.

...was Fluggästen zusteht, wenn sie vor Ort festhängen: Bei einer Annullierung oder Verspätung ab zwei Stunden muss die Airline für Verpflegung mit Getränken und Snacks sorgen, etwa in Form von Gutscheinen für Restaurants am Airport. Verschiebt sich der Abflug auf den Folgetag, muss sie sich um eine Hotelübernachtung kümmern und den Transfer vom Airport sicherstellen.

...ob Reisende auch das Geld fürs Ticket zurückverlangen können: Bei Annullierungen und Verspätungen ab fünf Stunden haben Reisende auch die Option, das Geld für ihr Ticket samt gezahlten Steuern und Gebühren zurückzuverlangen. Dann ist man aber auch selbst dafür verantwortlich, wie man weiterkommt. Aus dem Grund rät etwa Reiserechtler Degott, lieber die Airline in der Pflicht zu lassen, dort unter Fristsetzung auf Ersatzbeförderung zu pochen - und sich gegebenenfalls selbst zu kümmern und sich die Kosten von der Airline erstatten zu lassen.

...was gilt, wenn Passagiere als Pauschalreisende unterwegs sind: Sie müssen sich an ihren Reiseveranstalter wenden. Der ist in der Verantwortung, für Ersatzflüge zu sorgen. Auch für Kosten, die durch eine streikbedingte Verspätung entstehen, könnten Urlauber ihn in die Pflicht nehmen, so die Verbraucherzentrale: etwa für Verpflegung, Unterkunft, nötige Taxifahrten oder Telefonate.

...wie es mit möglichen Entschädigungen aussieht: Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor. Für die Höhe ist unter anderem die Länge der Flugstrecke maßgeblich. Ob Passagiere diese Gelder bei Flugproblemen in Folge eines Warnstreiks einfordern können, hängt vereinfacht gesagt vor allem davon ab, wer da konkret streikt.

Im Fall der für Freitag angekündigten Warnstreiks sind die Aussichten auf Entschädigungen nach der Einschätzung von Claudia Brosche vom Fluggastrechte-Portal Flightright eher mau: Es handele sich um Streiks des Flughafenpersonals und nicht um Streiks der Airline-Mitarbeiter oder der Subunternehmen. Deshalb haben Fluggäste in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß EU-Recht, da "Airline-externe Streiks" der Expertin zufolge als außergewöhnliche Umstände gelten.

Dennoch sind die Airlines nicht ganz aus der Pflicht. Sie müssten trotzdem nachweisen können, so Brosche, dass sie mit allen Mitteln versucht haben, die Verspätung oder den Ausfall des Fluges zu verhindern beziehungsweise eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung zur Verfügung zu stellen. "Gelingt ihnen das nicht, können Flugreisende trotzdem Anspruch auf Entschädigung geltend machen."

Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Ersatzbeförderung oder eben Rückerstattung der Ticketkosten besteht in jedem Fall und unabhängig davon, ob Passagieren auch eine Entschädigungszahlung zusteht. (dpa)

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