Katalog-Träume: Die luxuriöse Hotelanlage entpuppte sich in der Wirklichkeit als Baustelle. Doch was ist zu tun, wenn die Realität am Urlaubsort mit den Katalogbeschreibungen nichts zu tun haben? Welche Rechte haben Reisende und wie macht man seine Ansprüche richtig geltend?
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Baggerlärm statt Meeresrauschen?
Was tun, wenn der Traumurlaub zum Albtraum wird?
Chemnitz. Das ganze Jahr wurde für den Traumurlaub gespart. Endlich am Zielort angekommen, erfährt die Vorfreude einen massiven Dämpfer. Doch welche Rechte haben Reisende? Wie macht man seine Ansprüche richtig geltend?
Was ist ein Reisemangel und wann liegt er vor? Kleinere Unannehmlichkeiten, wie nicht gewechselte Bettwäsche über neun Tage (AG Baden-Baden, Az. 16 C 42/11), oder Schönheitsfehler - etwa ein gebuchtes Zimmer zur Meerseite, jedoch ohne Meerblick - stellen nicht gleich einen Reisemangel dar. Ob dieser tatsächlich vorliegt, hängt von mehreren Voraussetzungen ab, beispielsweise ob die Situation vor Ort mit der versprochenen Reiseleistung übereinstimmt. Julia Lützenrath, Juristin der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung, verdeutlicht dies: "Eine Abweichung stellt nur dann einen Mangel dar, wenn sie sich ungünstig und erheblich auf die Reise auswirkt. Genießt man zum Beispiel im ruhigen Wellnesshotel die Sonne am Pool und nebenan beginnen die Abbrucharbeiten an der Poolbar, dann sind die Voraussetzungen für einen Reisemangel erfüllt."
Richtiges Vorgehen vor Ort: Liegt ein Reisemangel vor, sind die ersten notwendigen Schritte die sogenannte Mängelanzeige und das Abhilfeverlangen. Das heißt konkret: Umgehend den Reiseveranstalter informieren. Vor Ort ist er meist durch einen Reiseleiter vertreten. Auch wenn es keine bestimmte Formvorschrift für die Mängelanzeige gibt, sollten die Mängel schriftlich angezeigt werden - das kann die spätere Beweisführung erleichtern. Ebenso wichtig ist es, die Beschwerde so schnell wie möglich vorzubringen, ausdrücklich Abhilfe zu verlangen und eine angemessene Frist zu setzen. "Andernfalls liegt der Verdacht nahe, dass Sie der Mangel gar nicht so sehr stört - und das wiederum kann die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gefährden", erklärt Julia Lützenrath. Wichtig: Mängel konkret formulieren. Die pauschale Äußerung, das Essen habe nicht geschmeckt, reicht nicht aus. Günstig ist es auch, sich zu Beweiszwecken eine Kopie des Schreibens vom Reiseleiter mit Datum und Uhrzeit gegenzeichnen zu lassen.
Kündigung des Reisevertrages: Haben bei einem erheblichen Mangel Mängelanzeige, Abhilfeverlangen und angemessene Fristsetzung nichts genutzt, kann der Reisevertrag natürlich auch gekündigt werden - allerdings nur, wenn erschwerte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn das Hotelzimmer kein Fenster hätte, obwohl der Urlauber dies anders gebucht hat. Fällt dagegen bei einer mehrwöchigen Reise einmalig für eine halbe Stunde das Wasser aus, so ist dies sicherlich unangenehm, stellt aber trotzdem keinen erheblichen Mangel dar. Wichtig bei der Kündigung: Man sollte sich umgehend und mit einer deutlichen Beschreibung der Mängel, am besten schriftlich, an den Reiseveranstalter beziehungsweise dessen Repräsentanten vor Ort wenden. Eventuelle Mehrkosten wie etwa durch einen vorzeitigen Rückflug oder andere Aufwendungen muss der Reiseveranstalter übernehmen (Paragraf 651e Absatz 4 Satz 2 BGB).
"Ertragen Sie die Mängel klaglos und warten zu lange, dann können Sie Ihr Kündigungsrecht auch verwirken", warnt die Juristin. Bei erfolgreicher Kündigung wird dem Betroffenen der Reisepreis abzüglich einer Entschädigung für bereits erbrachte und noch zu erbringende Reiseleistungen erstattet.
Nach der Reise: Wurde die Reise trotz Mängel fortgesetzt, ist es wichtig, die Ansprüche gegenüber dem Veranstalter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen. Eine Überschreitung der Frist kann den Verlust der Ansprüche bedeuten. Eine Kopie der bereits während der Reise dem Reiseleiter übergebenen schriftlichen Mängelanzeige kann beigelegt werden.
Zudem bemerkt die Rechtsexpertin: "Erheben Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter, nicht gegenüber dem Reisebüro. Dies wird von einigen Gerichten für nicht ausreichend erachtet." Bricht der Reiseveranstalter die Verhandlungen ergebnislos ab, kann Klage erhoben werden. (rt)