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Während der Elternzeit sind Arbeitnehmer vor Kündigungen besonders geschützt. Doch wie lange und in welchen Fällen gilt der Schutz eigentlich?
Wer sich eine Auszeit nehmen möchte, um Zeit mit seinem Kind zu verbringen, kann Elternzeit beantragen. Gehalt gibt es für die Zeit zwar nicht, doch es greifen währenddessen andere Vorteile – darunter auch ein umfangreicher Kündigungsschutz.
"Grundsätzlich gilt während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz, weshalb Kündigungen des Arbeitgebers nicht zulässig sind", erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das gilt selbst in Fällen, in denen eigentlich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre - zum Beispiel, falls eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt.
Die einzige Ausnahme: Wird ein Betrieb geschlossen, ist auch während der Elternzeit eine betriebsbedingte Kündigung möglich. In solchen Fällen kann der Schutz durch die Zustimmung der dafür zuständigen Behörde, welche je nach Bundesland eine andere ist, umgangen und eine Kündigung ausgesprochen werden.
Für welchen Zeitraum gilt der Schutz?
Elternteile haben einen Anspruch auf insgesamt drei Jahre Elternzeit. Der Kündigungsschutz geht aber sogar etwas über diesen Zeitraum hinaus. Er beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Arbeitnehmer die Auszeit beantragen – jedoch mit einer zeitlichen Einschränkung. Denn er greift Johannes Schipp zufolge frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind jünger als drei Jahre ist sowie frühestens vierzehn Wochen vorher, wenn das Kind zwischen drei und acht Jahren alt ist.
Nach dem Ende der Elternzeit darf dann auch wieder gekündigt werden. Aber Achtung: Die Kündigung darf erst erklärt werden, sobald die Elternzeit um ist. Sie kann also nicht einfach während der Auszeit ausgesprochen werden, sodass Arbeitnehmer nach Ablauf des Schutzes sofort gekündigt sind.
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. (dpa)





