Der Pass des Klägers war fälschlicherweise noch zur Fahndung ausgeschrieben. (Symbolbild)
Der Pass des Klägers war fälschlicherweise noch zur Fahndung ausgeschrieben. (Symbolbild) Bild: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa
Sachsen
Gemeinde haftet für gescheiterte Reise wegen Pass-Fahndung

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Fehler der Passbehörde kosten einen Mann die Neuseeland-Reise. Immerhin: Die Reisekosten darf er von der Gemeinde zurückverlangen, klärt nun der Bundesgerichtshof.

Karlsruhe.

Ein Mann aus Sachsen kann von seiner Gemeinde die Kostenerstattung für eine Reise verlangen, die er nicht antreten konnte, weil sein Reisepass aufgrund von Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben war. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Gemeinde hafte im Wege der Amtshaftung für die Fehler ihrer Mitarbeiter. (Az. III ZR 179/25)

Der Kläger hatte nach Angaben des Gerichts im August 2022 seinen Reisepass bei der Gemeinde als vermisst gemeldet und die Ausstellung eines neuen beantragt. Er fand den Pass aber noch am selben Tag wieder - und teilte das der Gemeinde mit. Doch als er drei Monate später mit seiner Ehefrau nach Neuseeland reisen wollte, wurde ihm im australischen Melbourne die Weiterreise verweigert, da sein Pass weiter zur Fahndung ausgeschrieben war.

BGH: Kläger durfte auf Funktion des Reisepasses vertrauen

Vor Gericht forderte der Mann von der Gemeinde unter anderem die Kosten für die gescheiterte Reise zurück. Denn die Gemeindemitarbeiter hätten es versäumt, das Wiederauffinden des Passes im Passregister einzutragen und die Polizei zu informieren. Das Oberlandesgericht Dresden bejahte zuletzt zwar ein amtspflichtwidriges Verhalten der Gemeinde. Die Reisekosten für Neuseeland seien als sogenannte frustrierte Aufwendungen aber nicht ersatzfähig.

Der Kläger legte Revision ein - die am BGH nun weitgehend Erfolg hatte. Der durch das Amtshaftungsrecht gewährte Vermögensschutz erfasse auch den gezahlten Reisepreis, entschied der dritte Zivilsenat. "Der Kläger durfte insoweit auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen. Der Pass bildete damit eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die Buchung der Reise und die insoweit getätigten Aufwendungen." (dpa)

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