Landtagswahl 2024 in Sachsen: So funktioniert die Abstimmung
Am 1. September entscheiden die Wählerinnen und Wähler in Sachsen darüber, welche Parteien und Abgeordneten in den nächsten fünf Jahren im Sächsischen Landtag vertreten sein werden. Wie stimmt man ab? Was muss man beachten? Ein Überblick in Fragen und Antworten.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben. Ausgenommen ist, wer durch Gerichtsentscheid das Wahlrecht verloren hat.
Wer darf gewählt werden?
Wer sich zur Wahl stellt, muss selbst das Wahlrecht besitzen, deutscher Staatsbürger und mindestens 18 Jahre alt sein. Er oder sie muss zudem seit mindestens einem Jahr den Hauptwohnsitz in Sachsen haben.
Auf dem Stimmzettel gibt es zwei Spalten. Wofür?
Links stehen die Direktkandidaten, rechts die Landeslisten der Parteien. Nur ein Teil der Parteien stellt in jedem Wahlkreis Direktkandidaten auf – deshalb gibt es in der linken Spalte deutlich weniger Einträge. In manchen Wahlkreisen sind dort aber auch Einzelbewerber verzeichnet, die nicht für eine bestimmte Partei antreten.
Wonach richtet sich die Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel?
Nach der Anzahl der Zweitstimmen, die sie bei der Landtagswahl 2019 erhalten haben. Neu hinzugekommene Parteien schließen sich danach in alphabetischer Reihenfolge an.
Wo muss ich meine Kreuze machen – und wie viele?
Eines in der linken, eines in der rechten Spalte. Denn jeder Wähler hat zwei Stimmen: Die erste gibt er für einen Direktkandidaten in seinem Wahlkreis ab (links), also für eine konkrete Person. Die Zweitstimme (rechts) vergibt er für die Landesliste der Partei seiner Wahl. Sie ist die wichtigere. Denn der Anteil der Zweitstimmen, den eine Partei erreicht, entscheidet darüber, wie stark sie im neuen Landtag vertreten sein wird.
Muss ich meine Erst- und Zweitstimme derselben Partei geben?
Nein. Man kann sich bei der Erststimme für einen Bewerber von Partei X entscheiden und bei der Zweitstimme für die Liste von Partei Y.
Muss ich beide Kreuze machen?
Nein. Man kann auch nur die Erst- oder nur die Zweitstimme abgeben. Die tatsächlich abgegebene Stimme wird dann regulär gezählt; die andere, nicht abgegebene, geht als ungültige Stimme ins Gesamtergebnis ein.
Müssen es Kreuzchen sein?
Das ist die übliche Variante. Man kann zum Beispiel aber auch den Kreis hinter bzw. vor dem gewünschten Eintrag ausmalen. Die Hauptsache ist, dass der Wählerwille klar und eindeutig erkennbar ist.
Und wenn ich gar kein Kreuzchen mache und den Zettel einfach so in die Wahlurne werfe?
Dann werden Erst- und Zweitstimme als ungültig gezählt.
Zwei Stimmen entscheiden
Wie wirken sich die beiden Stimmen praktisch aus?
Der Sächsische Landtag hat regulär 120 Sitze. Die eine Hälfte der Mandate geht an die Direktkandidatinnen und -kandidaten. In jedem der 60 Wahlkreise wird jeweils der Direktkandidat mit den meisten Erststimmen ins Parlament gewählt. Er oder sie erhält das Mandat auf jeden Fall. Das gilt auch für Einzelbewerber, die nicht für eine bestimmte Partei antreten. Kurios: Wenn in einem Wahlkreis zwei Direktbewerber genau dieselbe Stimmenanzahl erhalten, muss das Los entscheiden.
Und was ist mit der anderen Hälfte der Mandate?
Sie geht an Bewerber auf den Landeslisten der Parteien. Je nachdem, wie viel Prozent der Zweitstimmen eine Partei für ihre Landesliste bekommen hat, steht ihr ein bestimmter Anteil der 120 Landtagsmandate zu. Man kann aber nicht einfach die Prozentzahlen in Mandate umrechnen. Denn die Sitze werden nur unter jenen Parteien aufgeteilt, die den Sprung in den Landtag geschafft haben. Sollten parteiunabhängige Bewerber Direktmandate erringen, werden diese zuvor von den 120 zu verteilenden Sitzen abgezogen. Das kam aber seit 1990 noch nie vor.
Was ist für den Einzug einer Partei ins Parlament nötig?
Sie muss mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erringen. Wenn eine Partei diesen Wert nicht erreicht, aber mindestens zwei Direktmandate erkämpft, zieht sie mit so vielen Abgeordneten in den Landtag ein, wie ihr Sitze aufgrund ihres Zweitstimmenanteils zustehen.
Wie läuft die Berechnung ab?
Mit dem „Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë“ wird ermittelt, wie viele Mandate auf die einzelnen Parteien entfallen. Von der damit ermittelten Anzahl der Sitze für eine Partei werden dann zunächst jene Mandate abgezogen, die bereits von Direktkandidaten dieser Partei erobert wurden. Die verbleibenden Sitze gehen an Bewerber auf der Landesliste, die kein Direktmandat errungen haben – in der Reihenfolge, in der sie auf dieser Liste stehen.
Geht das immer auf?
Nein. Ein Rechenbeispiel: Eine Partei bringt in 50 der 60 Wahlkreise ihre Direktkandidaten durch, holt also 50 Sitze. Nach ihrem Zweitstimmenanteil stehen ihr aber rein rechnerisch nur 45 Sitze im Landtag zu. Wegnehmen kann man ihr allerdings keines ihrer Direktmandate.
Wie löst man das Problem?
Durch sogenannte Überhangmandate. Der Partei werden so viele zusätzliche Sitze zugeteilt, dass alle direkt gewählten Abgeordneten auch ins Parlament einziehen können. Im Rechenbeispiel wären das fünf.
Das verzerrt aber das Wahlergebnis.
Stimmt. Deshalb wird dieser „Überhang“ an Sitzen kompensiert: mit sogenannten Ausgleichsmandaten. Dabei erhalten die anderen in den Landtag gewählten Parteien so viele zusätzliche Mandate, dass am Ende die Verteilung der Sitze wieder dem durch die Zweitstimmen vorgegebenen Kräfteverhältnis entspricht. Es darf aber nicht mehr Ausgleichs- als Überhangmandate geben.
Das heißt aber, dass das Parlament größer wird als geplant.
Das kann passieren. Normalerweise sitzen 120 Abgeordnete im Landtag. In der zu Ende gehenden fünfjährigen Legislaturperiode waren es allerdings nur 119. Aufgrund von Fehlern bei der Kandidatenaufstellung war die Landesliste der AfD vor der Wahl 2019 gekürzt worden. Der Partei fielen am Ende 39 Mandate zu, sie konnte wegen der Kürzung aber nur 38 besetzen. Eines blieb somit frei. Ein Sonderfall. In der Legislaturperiode davor war der Landtag größer als eigentlich vorgesehen: mit 126 Abgeordneten.
Wie viele Parteien und Listen treten eigentlich an?
Insgesamt sind diesmal zur Landtagswahl 19 Parteien zugelassen.
Wie lange sind am Wahlsonntag die Wahllokale geöffnet?
Von 8 bis 18 Uhr.
Darf ich wählen, wo ich will?
Nein, nur in dem Wahllokal, das in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Wer in einem anderen seine Stimme abgeben möchte, muss dafür einen Wahlschein beantragen.
Wer hat im Wahllokal das Sagen?
Der Wahlvorstand. Das sind in der Regel ehrenamtliche Helfer.
Was muss ich ins Wahllokal mitnehmen?
Wichtig sind die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis oder Pass. Zur Not geht es auch ohne die Wahlbenachrichtigung, sofern man sich ausweisen kann. Dann überprüft der Wahlvorstand, ob man im Wählerverzeichnis steht.
Darf ich meine Begleitung mit in die Wahlkabine nehmen?
Nein. Es darf sich immer nur ein Wähler oder eine Wählerin dort aufhalten, damit die Stimmabgabe geheim bleibt. Allerdings können Menschen mit Handicap, die nicht allein klarkommen, eine Hilfsperson benennen und sich von dieser in die Kabine begleiten lassen. Das kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein. Der Helfer oder die Helferin darf keinen Einfluss auf die Stimmabgabe ausüben und ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
Bei Briefwahl auf die Fristen achten
Ich habe die Briefwahlunterlagen erhalten, aber noch nicht abgeschickt. Bis wann geht das?
Die ausgefüllten Unterlagen müssen bis spätestens Sonntag, 16 Uhr, bei der zuständigen Briefwahlstelle eingehen. Falls man sie per Post verschickt, sollte man also nicht trödeln. Das Abgeben im nächsten Wahllokal ist nicht möglich. Wer sich auf den letzten Drücker dafür entscheidet, doch lieber im Wahllokal statt per Brief abzustimmen, kann das tun, muss aber unbedingt den übersandten Wahlschein und seinen Ausweis mitbringen.
Kann ich zur Wahl gehen, aber mich der Stimme enthalten?
Nein. Man kann allenfalls einen leeren Stimmzettel abgeben oder ihn ungültig machen.
Wann ist ein Stimmzettel ungültig?
Der Wähler darf auf dem Stimmzettel in jeder der beiden Spalten jeweils nur einen einzigen Wahlvorschlag markieren. Macht man keines oder aber zu viele Kreuze, ist die Stimme ungültig. Auch Anmerkungen oder Unterschriften machen den Stimmzettel ungültig. Zudem muss der Wähler den Zettel in der Wahlkabine ausfüllen und vor deren Verlassen so falten, dass nicht zu erkennen ist, wo er seine Kreuze gemacht hat. Denn sonst wäre die Wahl nicht geheim.
Was ist, wenn ich versehentlich den Stimmzettel ungültig gemacht habe?
Dann kann man um einen neuen Stimmzettel bitten. Der alte muss vernichtet werden. Den gleichen Ausweg gibt es, wenn man den Stimmzettel falsch oder außerhalb der Kabine gefaltet hat und ihn deshalb nicht in die Urne werfen darf.
Wie muss ich mich im Wahlraum verhalten?
Man hat alles zu unterlassen, was den Ablauf stören oder andere Wähler in ihrer Entscheidung beeinflussen könnte. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist ebenfalls verboten. Wer dabei erwischt wird, kann vom Wahlvorstand an der Urne zurückgewiesen werden.
Ich darf dann nicht abstimmen?
Doch. Auch in diesem Fall kann man um einen neuen Stimmzettel bitten und noch einmal regelkonform abstimmen. Der alte Zettel wird vernichtet.
Darf ich die Auszählung der Stimmen beobachten?
Die Auszählung in den Wahllokalen, die um 18 Uhr beginnt, ist öffentlich; jeder darf zuschauen. (hr)
Hier erfahren Sie mehr
Die Rechtsgrundlagen für die Landtagswahl lassen sich im Internet nachlesen. Bei Revosax finden Sie das sächsische Wahlgesetz und die Landeswahlordnung.
In einem Online-Special informiert die „Freie Presse“ über alles rund um die Wahl.
Wenn Sie noch nicht wissen, wen Sie wählen sollen, bietet der Wahl-O-Mat der Bundeszentrale für politische Bildung eine Entscheidungshilfe.