Die Landesregierung hat neue Coronaregeln beschlossen. Schulen und Kitas sowie Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und Veranstaltungen sollen grundsätzlich "inzidenzunabhängig" öffnen, betrieben oder in Anspruch genommen werden dürfen. Geregelt wurde freilich auch, dass es ab einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 zu Einschränkungen kommt - und wann...
Die Landesregierung hat neue Coronaregeln beschlossen. Schulen und Kitas sowie Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und Veranstaltungen sollen grundsätzlich "inzidenzunabhängig" öffnen, betrieben oder in Anspruch genommen werden dürfen. Geregelt wurde freilich auch, dass es ab einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 zu Einschränkungen kommt - und wann die "3G"-Regel (getestet, genesen oder geimpft) oder die "2G"-Regel (genesen oder geimpft) angewendet wird.
Schwellenwerte: Die Belegung von mindestens 1300 Normal- oder 420 Intensivbetten mit Corona-Patienten wird als "Überlastungsstufe" bezeichnet. Ihr ist eine "Vorwarnstufe" vorgeschaltet - wenn mindestens 650 Normal- oder 180 Intensivbetten mit Covid-19-Erkrankten belegt sind. Maßgeblich bleiben zudem zwei regionale (also auf Landkreis oder kreisfreie Stadt bezogene) Schwellenwerte: 10 und 35.
Maskenpflicht: Laut Sozialministerin Petra Köpping (SPD) handelt es sich lediglich um eine "Empfehlung" zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wenn Menschen sich im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ohne Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern begegnen. In Innenräumen entfällt die Maskenpflicht beim Einkaufen nur dann, wenn die regionale Inzidenz unter 10 liegt - damit bleibt es bei einer schon bestehenden Regelung.
Kontaktbeschränkungen: Erst bei Erreichen der "Vorwarnstufe" an Krankenhäusern sind private Zusammenkünfte auf maximal zehn Menschen beschränkt - wobei geimpfte und genesene Personen genauso wie Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden und die Zahl der Hausstände keine Rolle spielt. Verschärft sich die Lage in Krankenhäusern so sehr, dass die "Überlastungsstufe" erreicht wird, sind private Zusammenkünfte landesweit nur noch mit einer weiteren Person außer den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt - wobei geimpfte und genesene Personen genauso wie Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden müssen.
Schulen: Außer für die Klassen 1 bis 4 im Unterricht bleibt es bei der Maskenpflicht ab einer regionalen Inzidenz von 35. Nur in den ersten beiden Schulwochen gilt sie schon ab einer Inzidenz von 10. Am 4. September entfällt die Testpflicht für das Betreten des Schulgeländes: für Schulanfänger und Angehörige.
Testnachweis: Ist der Schwellenwert 35 überschritten oder die "Vorwarnstufe" erreicht, gilt für den Zutritt zu diversen Innenbereichen die "3G"-Regel - etwa für den Zugang zur Innengastronomie, die Teilnahme an Veranstaltungen in Innenräumen, Sport im Innenbereich, für "die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution" sowie den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars. Nicht nötig sind Tests etwa für die Nutzung von Campingplätzen oder die Vermietung von Ferienwohnungen. Zweimal wöchentlich testen lassen müssen sich ab einer Inzidenz von 35 auch weiterhin Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt - wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind.
Impf- und Genesenennachweis: Erst bei Erreichen der "Überlastungsstufe" reicht ein Testnachweis für den Zutritt zu den oben aufgeführten Innenbereichen nicht mehr aus. Dann gilt die "2G"-Regel: Akzeptiert wird nur noch ein Impf- oder Genesenennachweis. Ausnahme: Bei "nichttouristischen Beherbergungen" genügt weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest, bei Messen ein negativer PCR-Test.
Großveranstaltungen: Bei bis zu 5000 Menschen ist unter Beachtung der "3G"-Regel im Außenbereich eine Auslastung bis zu 100 Prozent möglich. Für den Innenbereich gilt dies nur, wenn die Getesteten einen negativen PCR-Test vorlegen können. Ansonsten ist eine Auslastung von maximal 50 Prozent zulässig - so wie auch bei Events mit mehr als 5000 Besuchern. Maximal möglich blieben 25.000, hieß es.
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