Viele Sachsen sind überschuldet - weil die Rente oder das Gehalt zu gering ist, weil sie auf zu großem Fuß gelebt haben, arbeitslos oder krank geworden sind. Oft kommt es dann zu Pfändungen. Von einer Änderung profitieren jetzt aber alle Schuldner, egal wie sie in ihre prekäre Lage geraten sind.
Das Konto überzogen, die Miete oder die Raten nicht bezahlt, Unterhaltsforderungen nicht beglichen - in Sachsen sind allein im vergangenen Jahr mehr als 3100 Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt worden. Bundesweit waren es mehr als 70.000. Die Gründe sind vielfältig: Weil die Rente nicht ausreicht, stieg zum Beispiel im vergangenen Jahr die Anzahl der Senioren, die in Sachsen Grundsicherung im Alter beziehen, auf mehr als 18.000. Doch auch Tausende Werktätige oder Selbstständige im Freistaat kommen mit ihrem Einkommen oft nicht bis zum Monatsende aus. Lebt jemand dann noch auf zu großem Fuß, wird arbeitslos oder krank, häufen sich schnell Schulden an und es wird eng: Pfändungen drohen. Was viele aber nicht wissen: Das Gesetz schützt Schuldner, egal wie sie in ihre prekäre Lage geraten sind. Denn auf einen bestimmten Grundbetrag haben Gläubiger generell keinen Zugriff.
Pfändungsfreigrenzen steigen
Derzeit liegt diese Pfändungsfreigrenze bei 1499,99 Euro monatlich. Ab dem 1. Juli wird diese nun aber angehoben: Einkommen ist dann erst ab 1560 Euro netto monatlich pfändbar. Das heißt für die Schuldner: 60,01 Euro mehr im Portemonnaie, die Gläubiger nicht anrühren dürfen. Zusätzlich für jede unterhaltsberechtigte Person steigt dieser Freibetrag aber noch einmal. „Wer beispielsweise eine Unterhaltspflicht erfüllt, muss erst ab einem Einkommen von 2150 Euro mit Pfändungen rechnen“, erklärt Cornelia Hansel, Schuldnerberaterin bei der Verbraucherzentrale Sachsen.
Neuer Satz gilt für alle eingehenden Beträge ab 1. Juli
Die Erhöhung betrifft alle Arbeitseinkommen und Sozialleistungen, die ab dem 1. Juli 2025 eingehen. Dabei handelt es sich um eine turnusgemäße Anhebung. Arbeitgeber sind verpflichtet, die neuen Freibeträge automatisch zu berücksichtigen – auch bei bereits bestehenden Pfändungen oder Lohnabtretungen. Auch beim P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gelten die neuen Freigrenzen. Kreditinstitute müssen sowohl den erhöhten Grundfreibetrag für Kontoinhaber als auch die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen automatisch umsetzen. „Betroffene müssen dafür in der Regel keine neuen Bescheinigungen vorlegen“, erläutert Cornelia Hansel.
In diese Fällen müssen Schuldner jetzt handeln
Es gibt aber eine Ausnahme von diesem Automatismus: Individuell festgelegte Pfändungsfreigrenzen, etwa durch ein Gericht oder einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger, werden nicht automatisch angepasst. „In solchen Fällen muss die Erhöhung aktiv beim zuständigen Vollstreckungsgericht oder dem Gläubiger beantragt werden“, erklärt Cornelia Hansel. Verbraucher können sich hierfür an die Insolvenz- und Schuldnerberatungsstellen wenden, zum Beispiel an die der Verbraucherzentrale Sachsen.
Grundsätzlich erfolgt eine Pfändung, wenn Gläubiger ihre Forderungen gerichtlich durchsetzen und einen Vollstreckungstitel erhalten – und selbst dann bleibt dieser Freibetrag unangetastet. Gepfändet werden kann nur der darüber liegende Betrag - und das auch nur gestaffelt nach festen Tabellen.
Verbraucherschützer begrüßen Anhebung
Die Verbraucherzentrale Sachsen begrüßt die Anhebung der Freigrenze. Da auch die Lebenshaltungskosten gestiegen seien, verschaffe sie den Schuldnern mehr finanziellen Spielraum, so die Verbraucherschützer. (juerg)