Planungsthema für Eltern: Eine Aufteilung, die steuerlich oder für die Rente sinnvoll wirkt, kann beim Bezug von Arbeitslosengeld Nachteile bringen.
Planungsthema für Eltern: Eine Aufteilung, die steuerlich oder für die Rente sinnvoll wirkt, kann beim Bezug von Arbeitslosengeld Nachteile bringen. Bild: Christin Klose/dpa-tmn
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Erziehungszeiten: Anspruch auf Arbeitslosengeld in Gefahr

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Wer den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Elternzeit sichern möchte, der sollte aufpassen. Ein Urteil zeigt, warum die falsche Aufteilung der Erziehungszeit das Aus bedeuten kann.

Chemnitz/Berlin.

Wie Eltern Kindererziehungszeit untereinander aufteilen, kann Auswirkungen auf spätere Ansprüche auf Arbeitslosengeld haben. Darauf weist das "Anwaltauskunft.de" unter Verweis auf eine Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 AL 20/23) hin.

Im konkreten Fall hatte eine Ärztin geklagt. Nach der Geburt ihres Kindes bezog sie zunächst Mutterschaftsgeld und nahm anschließend Elternzeit. Auch der Vater nahm ab Geburt des Kindes Elternzeit. 

Die Eltern erklärten gegenüber der Rentenversicherung, dass die für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bedeutsame Kindererziehungszeit für die ersten 13 Monate dem Vater und für die letzten vier Monate der Mutter zugeordnet werden sollte. 

Elternzeit und Erziehungszeit sind rechtlich zu unterscheiden. Letztere können Eltern nur aufteilen, nicht aber gleichzeitig für sich beanspruchen.

Zwölf Monate Versicherungspflicht nicht erfüllt

Zum Ende der Elternzeit wurde das Arbeitsverhältnis der Ärztin beendet. Anschließend beantragte sie Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag jedoch ab. Nach ihrer Auffassung erfüllte die Klägerin die erforderlichen Voraussetzungen nicht, da ihr aufgrund der gewählten Zuordnung der Kindererziehungszeit nicht genügend Monate mit Versicherungspflicht zugerechnet werden konnten. Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sind grundsätzlich mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht erforderlich.

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Behörde. Die Richter stellten fest, dass die Kindererziehungszeit der Klägerin für den Zeitraum, der dem Vater zugeordnet worden war, nicht als Versicherungspflichtverhältnis berücksichtigt werden könne. Durch die von den Eltern selbst gewählte Zuordnung sei bei der Mutter eine längere Lücke entstanden.

Zuordnung der Erziehungszeit sollte überlegt sein

Nach Auffassung des Gerichts dient das Gesetz nicht dazu, beiden Elternteilen gleichzeitig Ansprüche aus derselben Kindererziehungszeit zu vermitteln. Die Zuordnung kann daher Folgen für Rente und Arbeitslosenversicherung haben.

"Eltern müssen sich bei der Aufteilung von Erziehungszeiten bewusst sein, dass steuerliche oder rentenrechtliche Optimierungen weitreichende Nachteile beim Schutz gegen Arbeitslosigkeit nach sich ziehen können", stellt Fachanwalt für Arbeitsrecht Swen Walentowski klar. Die Entscheidung, welchem Elternteil Kindererziehungszeiten zugeordnet werden, sollte deshalb sorgfältig geprüft werden.

Informationen rund um die Erziehungszeit und damit verbundene Ansprüche und Anwartschaften gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung im Netz. Dort wird auch erklärt, wie sich Eltern die Rentenanwartschaftszeiten der Erziehungszeit aufteilen können. (dpa)

© Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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