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Elf Jahre nach einer Schönheits-OP musste eine Frau erneut operiert werden – und bekam im Nachgang keinen Lohn. Ein Arbeitsgericht sieht die Arbeitsunfähigkeit als selbstverschuldet an - die Gründe.
Elf Jahre nach einer Schönheits-Operation machten die Brustimplantate Probleme: Eine Arbeitnehmerin musste sich einer weiteren OP unterziehen, weil sich die Implantate entzündet und verformt hatten. Die anschließende fünfwöchige Arbeitsunfähigkeit war selbstverschuldet, entschied das Arbeitsgericht Koblenz (Az: 7 Ca 3490/24), auf das die Kanzlei Steinberg & Partner Rechtsanwälte hinweist.
Der Arbeitgeber verweigerte nach der OP die Lohnfortzahlung. Zurecht, wie das Gericht entschied. Die Begründung: Die Bruststraffung inklusive des Einsatzes von Implantaten im Jahr 2013 war medizinisch nicht indiziert.
Dass sich die Brust der Arbeitnehmerin nach der Geburt ihres Kindes veränderte und sie infolgedessen psychisch angeschlagen gewesen sei, ließ das Arbeitsgericht als zu unkonkret nicht gelten. Ohne den Eingriff im Jahr 2013 wäre die Operation mit anschließender Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2024 nicht erforderlich gewesen.
Mit Tattoos verhält es sich ähnlich
Eine ähnliche Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Mai 2025 (Az: 5 Sa 284 a/24) im Fall eines entzündeten Tattoos. Hier klagte eine Frau, weil auch ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigerte.
Weil Komplikationen nach frischen Tattoos bei bis zu fünf Prozent der Fälle vorkommen können, sei sie das Risiko bewusst eingegangen, argumentierte das Gericht. Die Krankheit sei damit selbst verschuldet, der Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung nicht verpflichtet. (dpa)





