Die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers wird bei möglichen Interessenkonflikten eingeschränkt, um die Rechte der Erben zu schützen.
Die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers wird bei möglichen Interessenkonflikten eingeschränkt, um die Rechte der Erben zu schützen. Bild: Christin Klose/dpa-tmn
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Testamentsvollstrecker braucht Erben-Zustimmung bei Verkauf

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Ein Grundstück aus dem Nachlass einfach an die eigene Frau verkaufen? Ohne Zustimmung der Erben kann ein Testamentsvollstrecker das nicht, urteilt das OLG Braunschweig - und verlangt klare Nachweise.

Braunschweig/Berlin.

Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der letzte Wille eines Erblassers umgesetzt wird. Bevor der Nachlass aber unter den rechtmäßigen Erben aufgeteilt wird, übernimmt der Vollstrecker den Besitz am Nachlass und verwaltet diesen. 

Was er dabei nicht kann: Ein zum Nachlass gehörendes Grundstück ohne Zustimmung der Erben veräußern - an seine eigene Ehegattin. Auf einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig (Az. 2 W 37/26) weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

In dem konkreten Fall hatte der Testamentsvollstrecker das Grundstück, das zu dem von ihm verwalteten Nachlass gehörte, an seine Frau veräußert. Die daraufhin beantragte Eintragung der Auflassungsvormerkung verweigerte das zuständige Grundbuchamt jedoch mit Hinweis auf den Interessenkonflikt des Testamentsvollstreckers.

Nachweise müssen eindeutig sein

Das Grundbuchamt sah in dem Vorgang ein unzulässiges, sogenanntes Insichgeschäft und verlangte die Zustimmung sämtlicher Erben und Vermächtnisnehmer sowie die Vorlage eines Erbscheins oder notariellen Testaments samt Eröffnungsprotokoll.

Zu Recht, bestätigte das OLG später. Aufgrund des offensichtlichen Interessenkonflikts sei die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zu beschränken. Die Veräußerung hänge tatsächlich von der Zustimmung der Erben ab. Und deren Erbenstellung sei ebenfalls rechtmäßig durch Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder öffentliches Testament samt Eröffnungsprotokoll nachzuweisen. (dpa)

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