Fahrzeugführer müssen in Fußgängerzonen besonders vorsichtig sein und Gefährdungen von Kindern und anderen schutzbedürftigen Personen ausschließen.
Fahrzeugführer müssen in Fußgängerzonen besonders vorsichtig sein und Gefährdungen von Kindern und anderen schutzbedürftigen Personen ausschließen. Bild: Philipp von Ditfurth/dpa/dpa-tmn
Mobilität
Kind in Fußgängerzone angefahren – warum der Opa mithaftet

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Nach einem Unfall mit einem 15 Monate altem Kind musste ein Gericht entscheiden: Hat nur der Fahrer des Unfallwagens Schuld - oder haftet auch die Aufsichtsperson, der Großvater?

Schleswig.

Die Straßenverkehrsordnung ist an der Stelle eindeutig: Die Gefährdung vor allem von Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen muss durch entsprechendes Verhalten ausgeschlossen werden.

In der Praxis bedeutet das: Selbst Schrittgeschwindigkeit kann zu schnell sein. Zum Beispiel in einer Fußgängerzone, die für den Lieferverkehr freigegeben ist.

Kommt es dort zu einem Unfall mit einem kleinen Kind, muss ein Fahrer wegen des Verstoßes gegen diese Sorgfaltspflichten überwiegend haften. Aber: Auch Aufsichtspersonen können mithaften. Vor allem dann, wenn es um Kleinkinder geht und sie nicht permanent beaufsichtigt werden. Denn dann ist nicht gewährleistet, dass man sie noch rechtzeitig festhalten kann. 

All das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig, auf den der ADAC hinweist. (Az.: 7 U 91/25)

Kleinkind wird bei Unfall schwer verletzt

Im konkreten Fall fuhr ein Mann mit einem Kleintransporter mit Schrittgeschwindigkeit durch eine Fußgängerzone, die für den Liefer- und Ladeverkehr freigegeben war. Rechts vom Fahrzeug war eine Eisdiele und links davon ein Spielplatz. Ein Großvater war mit zwei Enkeln vor Ort. Er saß in der Eisdiele an einem Tisch mit Blick auf den Spielplatz.

Das ältere Kind war bereits am Sandkasten, doch das jüngere lief über den Gehweg direkt vor den Kleintransporter. Das etwa 15 Monate alte Kind wurde erfasst, überrollt und schwer verletzt. 

Das Strafverfahren gegen den Fahrer wurde seinerzeit eingestellt. Die Eltern des Kindes forderten aber unter anderem Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Versicherung des Fahrers. Vereinfacht gesagt, sei dieser für die Verhältnisse vor Ort zu schnell unterwegs gewesen.

Die Versicherung des Fahrers zahlte auch, doch verlangte sie einen Teil davon als Regress vom Großvater zurück. Ihre Ansicht: Der vor Ort aufsichtspflichtige Opa habe das noch sehr junge Kind nicht ausreichend im Blick gehabt und sei abgelenkt gewesen. Die Sache ging vor Gericht. 

Gericht: Eingreifen muss immer gewährleistet sein

Am Ende entschied das Oberlandesgericht Schleswig: Eine Haftungsaufteilung ist gerechtfertigt – die für den Fahrer zuständige Versicherung musste mit 55 Prozent haften, der aufsichtspflichtige Großvater zu 45 Prozent. 

Vereinfacht ausgedrückt war das Gericht der Ansicht: Kleinkinder eines solchen Alters müssen in solchen Situationen ständig beaufsichtigt werden. So muss der Aufsichtspflichtige immer die Möglichkeit haben, das Kind zu packen.

Dabei gilt: Je gefährlicher die jeweiligen Umstände sind, desto höhere Ansprüche sind an die verantwortliche Person zu stellen. So kleine Kinder sind wegen der altersbedingten Entwicklung nicht selbst fähig, die Gefahren in ihrer Umgebung einzuschätzen. 

Ist die Aufsichtsperson wegen einer gewissen Entfernung zum Kind nicht in der Lage, auf dieses "körperlich" einzuwirken, sei ein Mitverschulden anzunehmen.

Der Fahrer hätte auch anders reagieren müssen

Allerdings: Auch der Fahrer des Transporters hätte in einer solchen Situation eine Gefährdung anderer ausschließen müssen. Vor allem, weil Kinder zu sehen gewesen sind und ein Spielplatz in unmittelbarer Nähe war, habe es nicht genügt, Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

Der Fahrer hätte gegebenenfalls anhalten und sich davon überzeugen müssen, dass der Weg wirklich frei war. Ein Sachverständiger kam zum Schluss, dass der Unfall bei "gehöriger Aufmerksamkeit" vermeidbar gewesen wäre. (dpa)

© Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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