Bundestagswahl 2025: So wird das Parlament gewählt
Chemnitz. Früher als ursprünglich gedacht, am 23. Februar, entscheiden die Wählerinnen und Wähler darüber, welche Parteien und Abgeordneten in den nächsten vier Jahren im Bundestag wie stark vertreten sein werden. Wie stimmt man ab? Was muss man als Wähler beachten? Eine Übersicht in Fragen und Antworten.
Wer darf bei der Bundestagswahl abstimmen?
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürger, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit wenigstens drei Monaten ihren Wohnsitz oder „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland haben. Ausgenommen sind Personen, denen ein Gericht das Wahlrecht entzogen hat. Auch Deutsche, die im Ausland leben, können abstimmen, müssen aber einige Formalitäten beachten.
Und wer darf gewählt werden?
Wer sich zur Wahl stellt, muss ebenfalls deutscher Staatsbürger und selbst wahlberechtigt sein.
Auf dem Stimmzettel gibt es zwei Spalten. Wofür sind die da?
Links stehen die Direktkandidatinnen und Direktkandidaten, rechts die Landeslisten der Parteien. Nur ein Teil der Parteien stellt in allen Wahlkreisen Direktkandidaten auf – deshalb gibt es in der linken Spalte deutlich weniger Einträge. In manchen Wahlkreisen sind dort aber auch unabhängige Einzelbewerberinnen und -bewerber verzeichnet.
Nur ein Kreuz auf jeder Seite
Wonach richtet sich die Reihenfolge der Parteien auf dem Zettel?
Nach der Anzahl der Zweitstimmen, die sie bei der vorigen Wahl im jeweiligen Bundesland erhalten haben. Andere Parteien oder Listen schließen sich danach in alphabetischer Reihenfolge an.
Wo muss ich meine Kreuze machen – und wie viele?
Eines in der linken, eines in der rechten Spalte. Jeder Wähler hat zwei Stimmen: Die erste gibt er für einen Direktkandidaten in seinem Wahlkreis ab (links). Die Zweitstimme (rechts) vergibt er für die Landesliste der Partei seiner Wahl. Sie ist die wichtigere. Denn der Anteil der Zweitstimmen, den eine Partei erreicht, entscheidet darüber, wie stark sie im Bundestag vertreten ist.
Müssen es eigentlich Kreuze sein?
Nein. Man kann auch das Feld vor dem jeweiligen Eintrag ausmalen. Wichtig ist, dass die Wahlentscheidung eindeutig erkennbar ist.


Muss ich meine Erst- und Zweitstimme derselben Partei geben?
Nein. Man kann sich bei der Erststimme für einen Bewerber von Partei X entscheiden und bei der Zweitstimme für die Liste von Partei Y.
Muss ich beide Kreuze machen?
Nein. Man kann auch nur die Erst- oder nur die Zweitstimme abgeben. Die tatsächlich abgegebene Stimme wird dann regulär gezählt; die andere, nicht abgegebene, geht als ungültige Stimme ins Gesamtergebnis ein.
Und wenn ich gar kein Kreuzchen mache und den Zettel einfach so in die Wahlurne werfe?
Dann werden Erst- und Zweitstimme als ungültig gezählt.
Wie wirken sich die beiden Stimmen praktisch aus?
Bei dieser Wahl sind 630 Mandate im Bundestag zu vergeben. Knapp die Hälfte geht grundsätzlich an jene Direktkandidaten, die in den 299 Wahlkreisen jeweils die meisten Erststimmen erhalten haben.
630 Mandate sind zu vergeben
Und der andere Teil?
Er geht an Bewerberinnen und Bewerber auf den Landeslisten der Parteien. Je nachdem, wie viel Prozent der Zweitstimmen eine Partei bekommen hat, steht ihr ein bestimmter Anteil der Mandate zu. Diese werden zunächst auf die Wahlkreissieger und dann auf die Listenkandidaten verteilt. Aufgeteilt werden die Sitze im Bundestag aber nur unter jenen Parteien, die den Sprung in das Parlament geschafft haben.
Was muss eine Partei dafür tun?
Bei der Wahl muss sie bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erringen. Eine Ausnahme gilt für anerkannte Parteien nationaler Minderheiten, etwa den Südschleswigschen Wählerverband. Auch andere Parteien, die unter der Fünfprozentmarke bleiben, aber wenigstens drei Direktmandate erringen, ziehen mit so vielen Abgeordneten in den Bundestag ein, wie ihnen nach dem Zweitstimmenergebnis Sitze zustehen.


Sollte das nicht wegfallen?
Ja. Mit der jüngsten Wahlrechtsreform hatte die Ampelkoalition zunächst versucht, diese sogenannte Grundmandatsklausel abzuschaffen. Dem schob jedoch das Bundesverfassungsgericht im Sommer 2024 einen Riegel vor. Damit bleibt es vorerst bei dieser Regelung.
Wie wird berechnet, welche Partei wie viele Sitze bekommt?
Mit dem Divisionsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Einfach ausgedrückt: Anhand der Zweitstimmenergebnisse wird zunächst auf Bundesebene die Anzahl der verfügbaren Mandate auf die in den Bundestag einziehenden Parteien aufgeteilt. Die so ermittelte Sitzanzahl für die Parteien wird dann auf deren Landeslisten verteilt – je nachdem, wie viele Zweitstimmen es für diese Listen jeweils gab. Am Ende steht ein Ergebnis, das die prozentualen Zweitstimmenanteile der Parteien in Mandate übersetzt.
Es kommt auf die Zweistimmen an
Und wer bekommt die Sitze?
Von der so errechneten Anzahl der Mandate für eine bestimmte Partei werden zunächst jene Sitze abgezogen, die bereits durch erfolgreiche Direktkandidatinnen und -kandidaten dieser Partei im jeweiligen Bundesland errungen wurden. Die verbleibenden gehen an Bewerber auf der Landesliste, die kein Direktmandat erhalten haben – in der Reihenfolge, in der sie auf der Liste stehen.
Geht das immer auf?
Nein. Es kommt recht häufig vor, dass Parteien mehr Direktmandate holen, als ihnen Sitze gemäß ihrem Zweitstimmenergebnis zustehen. Früher galt der Grundsatz: Wer als Direktkandidat gewählt wurde, zog auf jeden Fall in den Bundestag ein. Seit der Reform des Wahlrechts im Jahr 2023 ist das nicht mehr so.


Warum gab es die Reform?
Zuvor wurden sogenannte Überhangmandate vergeben: Egal wie viel Prozent der Zweitstimmen eine Partei erreichte – sie bekam so viele Sitze zugeteilt, dass alle ihre siegreichen Direktkandidaten einen erhielten. Vor allem CDU, CSU und SPD bekamen so oft zusätzliche Sitze. Weil diese aber das Wahlergebnis verzerrt hätten, erhielten die anderen Parteien so viele Ausgleichsmandate, dass das Kräfteverhältnis im Bundestag wieder den letztlich ausschlaggebenden Zweitstimmenergebnissen entsprach.
Das hat das Parlament aber ziemlich aufgebläht.
In der Tat. Zuletzt saßen im Parlament 733 Abgeordnete – so viele wie noch nie. Bei künftigen Wahlen hätten es sogar noch mehr werden können. Ein großer Bundestag kostet jedoch viel Geld. Es müssen nicht nur die Abgeordneten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezahlt, sondern auch Büros für sie finanziert und unterhalten werden. Auch die Arbeit wird komplizierter. Deshalb die Änderung, um die lange gerungen worden war.
Wie sieht die konkret aus?
Mit der Wahlrechtsreform wurde die Anzahl der Bundestagsmandate auf 630 begrenzt. Zugleich fallen die Überhang- und Ausgleichsmandate weg. Für die Direktkandidatinnen und -kandidaten hat das eine unangenehme Nebenwirkung: Sie ziehen nicht mehr automatisch ins Parlament ein. Sie müssen nicht nur die meisten Erststimmen in ihrem Wahlkreis erreichen – ihre Partei muss auch so viele Zweitstimmen holen, dass sie insgesamt genug Sitze bekommt. Das Gesetz spricht von einer „Zweitstimmendeckung“.
Mancher Wahlkreissieger könnte das Nachsehen haben
Es kann also passieren, dass Wahlkreissieger leer ausgehen?
Ja. Ein Beispiel: Wenn eine Partei in einem Bundesland zehn Direktmandate gewinnt, ihr nach dem Zweitstimmenergebnis aber nur acht Sitze zustehen, gehen die zwei Direktkandidaten mit den schlechtesten Erststimmenergebnissen leer aus. Ihre Wahlkreise sind dann nicht mit eigenen Abgeordneten vertreten. Das könnte vor allem in großen Städten vorkommen, wo es besonders knapp zugeht.
Das schmälert aber den Wert der Direktwahl.
Ja. Aber das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung erneut klargestellt, dass die Zweitstimmen letztlich entscheidend sind. Um mögliche negative Effekte abzumildern, zielt die Reform für den Bundestag aber nicht auf die ursprüngliche „Normgröße“ von 598 Sitzen, sondern legt eine Zahl von genau 630 Mandaten fest. So können einige Direktkandidaten mehr zum Zuge kommen.


Zur Wahl an sich: Wo kann ich meine Stimme abgeben?
In der Wahlbenachrichtigung steht, in welchem Wahllokal man abstimmen kann. Wer statt in dem dort angegebenen in einem anderen, etwa barrierefreien Wahllokal an die Urne treten will, muss dafür einen Wahlschein beantragen. Das ist unkompliziert. Der Vordruck dafür befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Wie lange sind am Wahlsonntag die Wahllokale geöffnet?
Von 8 bis 18 Uhr.
Was muss ich ins Wahllokal mitnehmen?
Wichtig sind die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis oder Pass. Zur Not geht es auch ohne die Wahlbenachrichtigung, sofern man sich ausweisen kann. Dann überprüft der Wahlvorstand, ob man im Wählerverzeichnis steht.
Nur allein in die Wahlkabine
Darf ich meine Begleitung mit in die Wahlkabine nehmen?
Nein. Es darf sich immer nur eine Person dort aufhalten, damit die Wahl geheim bleibt. Allerdings können Menschen mit Handicap, die nicht allein klarkommen, eine Hilfsperson benennen und sich von dieser in die Kabine begleiten lassen. Das kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein. Der Helfer darf keinen Einfluss ausüben und ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
Kann ich auch per Brief wählen?
Natürlich. Mit der Wahlbenachrichtigungskarte kann jeder Wähler und jede Wählerin Unterlagen für die Briefwahl anfordern. Alternativ geht das oft auch per Internet. Den Stimmzettel füllt man dann in Ruhe zu Hause aus. Damit die Wahl geheim bleibt, kommt der Zettel dann in einen mitgelieferten, entsprechend markierten Umschlag und dieser dann zugeklebt zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein in das größere Kuvert, auf dem die Adresse der Wahlbehörde aufgedruckt ist. Porto muss man nicht bezahlen. Alternativ kann man den Umschlag auch selbst in der zuständigen Briefwahlstelle abgeben. Es ist auch möglich, die Briefwahlunterlagen selbst dort abzuholen und damit gleich vor Ort zu wählen. Wegen des recht kurzfristig anberaumten vorgezogenen Wahltermins ist die Zeit für die Briefwahl diesmal knapper als sonst.


Bis wann kann ich meine Briefwahlunterlagen einreichen?
Die ausgefüllten Unterlagen müssen bis spätestens 18 Uhr am Wahlsonntag bei der jeweils für die Kommune zuständigen Briefwahlstelle eingehen – per Post oder auch persönlich eingeworfen. Das Abgeben im nächsten Wahllokal ist nicht möglich.
Wann werden die Briefwahlstimmen ausgezählt?
Die Umschläge mit den Stimmzetteln werden in Wahlurnen in der Briefwahlstelle aufbewahrt. Die werden wie jene in den normalen Wahllokalen erst am Wahltag um 18 Uhr zur Auszählung geöffnet.
Kann ich zur Wahl gehen, aber mich der Stimme enthalten?
Nein. Man kann allenfalls einen leeren Stimmzettel abgeben oder ihn ungültig machen. Beides zählt dann als ungültige Stimme.
Selfie in der Wahlkabine ist keine gute Idee
Wann ist überhaupt ein Stimmzettel ungültig?
Man darf auf dem Stimmzettel in jeder der beiden Spalten jeweils nur einen einzigen Wahlvorschlag markieren. Macht man mehr Kreuze oder fügt noch irgendwelche Anmerkungen hinzu, ist die Stimme ungültig. Zudem muss man den Zettel in der Wahlkabine ausfüllen und vor deren Verlassen so falten, dass nicht zu erkennen ist, wo man seine Kreuze gemacht hat.
Was ist, wenn ich mich vertan oder versehentlich den Stimmzettel ungültig gemacht habe?
Dann kann man einen neuen Stimmzettel verlangen. Der alte muss vernichtet werden. Den gleichen Ausweg gibt es, wenn man den Stimmzettel erst außerhalb der Kabine gefaltet hat und ihn deshalb nicht in die Urne werfen darf.


Wie muss ich mich im Wahlraum verhalten?
Man hat alles zu unterlassen, was den Ablauf stören oder andere Wähler beeinflussen könnte. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten. Wer erwischt wird, kann vom Wahlvorstand an der Urne zurückgewiesen werden.
Ich darf dann nicht abstimmen?
Doch. Auch in diesem Fall kann man um einen neuen Stimmzettel bitten und noch einmal korrekt abstimmen. Der alte wird vernichtet.
Darf ich die Auszählung der Stimmen beobachten?
Die Auszählung in den Wahllokalen, die um 18 Uhr beginnt, ist öffentlich. Jeder und jede Interessierte darf dabei zuschauen. Wer aber den Ablauf stört, den kann der Wahlvorstand des Raumes verweisen. (hr)
Informationen im Internet
Rechtsgrundlagen für die Wahl sind das Grundgesetz, das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung. Ein umfangreiches Informationsangebot zur Bundestagswahl haben die Bundeszentrale für politische Bildung und die Landeszentrale für politische Bildung zusammengestellt.
Hilfe bei der Wahlentscheidung bietet der Wahl-O-Mat der Bundeszentrale für politische Bildung. Dort kann man zu verschiedenen politischen Themen die eigenen Ansichten mit den Wahlprogrammen der Parteien abgleichen. Er ist auch in der „Freie Presse“-App zu finden. Einen anderen Ansatz verfolgt der Real-O-Mat des Portals „Frag den Staat“. Er betrachtet nicht die Wahlprogramme, sondern analysiert für die im Bundestag vertretenen Parteien, wie sie in der vergangenen Legislaturperiode bei bestimmten Themen tatsächlich abgestimmt haben. Anhand von 20 Fragestellungen können die Nutzerinnen und Nutzer dies mit ihren Ansichten abgleichen.
Wie sieht so ein Stimmzettel aus? Als Beispiel kann man sich hier den oben im Ausschnitt gezeigten Musterstimmzettel für den Wahlkreis Chemnitz in voller Größe als PDF ansehen. (hr)


Zahlen und Fakten zur Wahl
59,2 Millionen Deutsche sind nach Schätzung des Statistischen Bundesamtes im Bundesgebiet wahlberechtigt. Hinzu kommen nach Schätzung des Auswärtigen Amtes mehr als drei Millionen Deutsche, die im Ausland leben. Sie konnten sich für die Briefwahl registrieren.
Etwa 2,3 Millionen junge Deutsche sind seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden und dürfen nun erstmals den Bundestag wählen. Fast jeder vierte Wahlberechtigte (23,2 Prozent) ist über 70, mehr als 40 Prozent haben den 60. Geburtstag hinter sich. Menschen unter 30 Jahren machen nur 13,3 Prozent der Wahlberechtigten aus.
650.000 Ehrenamtliche werden gebraucht, um einen korrekten Wahlablauf sicherzustellen. Sie sorgen in Wahllokalen und bei der Auszählung der Briefwahlstimmen dafür, dass alles mit rechten Dingen zugeht.
4506 Menschen bewerben sich um einen Sitz im neuen Bundestag, ein knappes Drittel von ihnen sind Frauen. 80 Prozent der derzeit 733 Bundestagsabgeordneten treten erneut an. 630 Sitze sind im neuen Bundestag zu vergeben.
41 Parteien hat der Bundeswahlausschuss zur Wahl am 23. Februar zugelassen. 29 stellen sich tatsächlich zur Wahl, teils aber nicht bundesweit. Zum Beispiel tritt in Bayern die CSU an, die CDU in allen anderen 15 Bundesländern. In Sachsen stehen 15 Parteien auf dem Stimmzettel.
28 Schüler bewerben sich um ein Bundestagsmandat, so eine Auswertung der Jobbörse Indeed.
315 Kandidaten haben einen Doktortitel.
Eine Analyse der gängigsten Kandidaten-Vornamen zeigt demnach: Michael, Andreas und Thomas am häufigsten vertreten (228). Vier Kandidaten haben den Vornamen Ali. Bei den Frauen, die etwa ein Drittel der Kandidaturen ausmachen, sind Anna, Anja, Julia und Susanne am häufigsten vertreten. (dpa/hr)