Leipziger Urteil: Meldepflicht gegen zwei Klima-Aktivisten außer Kraft gesetzt
Um sie an weiteren Nötigungen oder Sachbeschädigungen zu hindern, hatten zwei Mitglieder der „Letzten Generation“ täglich zweimal auf einem Leipziger Polizeirevier vorstellig werden sollen. Das Verwaltungsgericht Leipzig hält das aber für unangemessen.
Leipzig.Die Polizeidirektion hatte zwei aktiven Mitgliedern an der Begehung weiterer Straftaten hindern wollen. Gegen beide laufen bundesweit zahlreiche Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Nötigung, Sachbeschädigung und wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr. Zuletzt sollen die beiden am 1. August widerrechtlich auf das Gelände des Flughafens Halle/Leipzig eingedrungen sein und sich dort mit Sekundenkleber auf der Rollbahn festgeklebt haben, um den Flugbetrieb zu blockieren. Nach einer Anhörung der beiden hatte die Polizeidirektion Sachsen deshalb am 9. August angeordnet, dass sich die Zwei zwischen dem 12. August und 11. September täglich um 8 und um 17 Uhr beim Polizeirevier Leipzig-Zentrum zu melden haben. Ihnen wurde zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 Euro angedroht, sollten sie dem nicht oder nicht fristgerecht nachkommen.
Mit der Meldepflicht wollte die Polizei weitere Straftaten verhindern
Durch diese Auflage soll abgesichert werden, dass der oder die Betroffene einen gewissen Aktionsradius nicht überschreiten könne, hieß es zur Begründung vonseiten der Polizei. Ziel der Maßnahme sei es, den Betroffenen für einen konkreten Zeitraum von einem bestimmten Ort zur Verhinderung von Straftaten fernzuhalten.
So begründet das Gericht seine Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat diese Meldepflicht am Donnerstag aber auf Antrag der beiden Klima-Kleber wieder außer Kraft gesetzt (3 L 485/24 und 3 L 486/24). Die Voraussetzungen für eine derartige Auflage lägen im konkreten Fall nicht vor, so das Gericht. Die Meldeauflage habe sich in den vergangenen Jahren zwar insbesondere im Vorfeld von Großveranstaltungen etabliert, um Gefahren abzuwehren. Sie knüpfe aber an ein örtlich und insbesondere zeitlich eingrenzbares Geschehen - etwa eine Sportveranstaltung - an. Die Aktionen der „Letzten Generation“ seien aber weder zeitlich noch örtlich eingrenzbar, sondern fänden in ganz Deutschland und international statt - und zwar ohne eine bestimmte Uhrzeit oder ein konkretes Ereignis gebunden zu sein und in der Regel ohne Vorankündigung. Die Auflage könne die beiden schon allein deshalb nicht von künftigen Aktionen abhalten, da das Zeitfenster zwischen den Meldeterminen insbesondere für Blockaden in Leipzig ausreiche. Darüber hinaus sei die Auflage unangemessen, da sich die beiden dadurch faktisch einen Monat lang nicht mehr frei im Bundesgebiet bewegen könnten. Das sei ein unverhältnismäßiger Eingriff auf das Grundrecht der Freizügigkeit, so das Gericht.
Gericht: Leben anderer durch Aktionen nicht bedroht
Das Bundeskriminalamt schreibt der „Letzten Generation“ zwischen Januar 2022 und März 2024 1761 Straftaten zu – darunter 1096 Sachbeschädigungen und 650 Nötigungen oder Bedrohungen. Das Gericht urteilt aber: Auch wenn der Rechtsstaat die den beiden Mitgliedern zur Last gelegten Straftaten keineswegs aufgrund vermeintlich höherrangiger Ziele hinnehmen müsse, sei gleichwohl festzustellen, dass es sich bei den befürchteten weiteren Flughafenaktionen nicht um solche handele, bei denen gezielt besonders schutzwürdige Rechtsgüter Dritter wie das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freizügigkeit beeinträchtigt würden.
Beschwerde beim Oberverwaltunsgericht noch möglich
Das Verwaltungsgericht Leipzig bestätigt mit diesen Entscheidungen seine frühere Rechtsprechung zu Meldeauflagen gegenüber Mitgliedern der „Letzten Generation“. In einem vergleichbaren Fall hatte es bereits am 2. Januar 2023 (3 L 723/22) ausgeführt, dass eine Meldeauflage nur in Betracht komme, wenn eine Teilnahme an räumlich und zeitlich konkret absehbaren Aktionen zu befürchten sei. Gegen die aktuellen Beschlüsse kann noch Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. (juerg)