Die Notarkammer Sachsen beantwortet Fragen zur Vorsorgevollmacht und zur Patientenverfügung.
Angehörige und Ehepartner dürfen auch im Notfall nicht automatisch für eine Person Entscheidungen treffen. Daher ist es sinnvoll, in einer Vorsorgevollmacht vorab eine Vertrauensperson zu ernennen, die dann im Sinne des Vollmachtgebers handeln darf. So kann man verhindern, dass im Notfall ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden muss.
"Viele Menschen denken, dass eine ausgedruckte Ankreuzvollmacht aus dem Internet oder die Patientenverfügung vom Hausarzt völlig ausreichen", sagt Tim Hofmann, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. "Einige glauben auch, dass eine Vollmacht nur derjenige benötigt, der alleinstehend ist oder einen anderen als den eigenen Partner benennen will." Solche weitverbreiteten Irrtümer wolle man beim virtuellen Leserforum der "Freien Presse" am 29. September aufklären. Erstmals muss man für die Veranstaltung nicht mehr ins Congresscenter Dresden fahren, sondern kann bequem von zu Hause aus teilnehmen.
Wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht präzise formuliert ist. "Vorlagen für Vorsorgevollmachten aus dem Netz oder von Nichtjuristen sind inhaltlich oft unzureichend", sagt Tim Hofmann. Problematisch könne es werden, wenn die Vorsorgevollmacht nicht als Generalvollmacht ausgestaltet sei und bestimmte Inhalte ausgenommen würden, die auf den ersten Blick nicht wichtig erscheinen.
Gerade bei Vollmachten zum Ankreuzen würden aus Unkenntnis oft wichtige Bereiche ausgenommen. Zudem seien solche Vollmachten fälschungsanfällig und würden daher nur eine geringe Akzeptanz im Rechtsverkehr besitzen. "Internetvollmachten sind unbrauchbar, wenn der Bevollmächtigte erst handeln darf, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist", so Hofmann. "Denn dieser Nachweis ist schwer zu führen. Der Bevollmächtigte müsste dann für jede Vertretungshandlung ein ärztliches Gutachten parat haben, das die Geschäftsunfähigkeit bescheinigt." Sollte der Vollmachtgeber hingegen zwar körperlich stark eingeschränkt, aber noch geschäftsfähig sein, würde die Vollmacht ebenfalls nichts nützen.
Patientenverfügungen sind zwar sinnvoll, um medizinischen Behandlungswünschen Ausdruck zu verleihen. Sie ermöglichen aber keine Vertretung des Vollmachtgebers in Vermögens- oder Gesundheitsangelegenheiten durch die Bevollmächtigten. "Damit die Vollmacht im Vorsorgefall auch hilft, sollte sie juristisch geprüft oder gleich von einer oder einem der 115 Notarinnen und Notare im Freistaat Sachsen entworfen werden", rät Hofmann.
Hinzu kommt, dass selbst die juristisch beste Vollmacht nutzlos ist, wenn bestimmte Rechtsgeschäfte mit ihr nicht abgeschlossen werden können. Hat der Vollmachtgeber beispielsweise Grundbesitz, der veräußert oder belastet werden muss, oder soll ein zu seinen Gunsten eingetragenes Wohnungs- oder Nießbrauchrecht gelöscht werden, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass das Grundbuchamt nur Vollmachten akzeptieren darf, die öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet sind. Sobald der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist und seine Unterschrift nicht mehr beglaubigen lassen kann, ist die Vollmacht im Grundbuchverfahren wertlos. rnw