Immer alles im Blick: Doch müssen Lkw-Fahrer auch im Stau beim Anfahren in alle Spiegel schauen? Diese Frage war vor Gericht zentral.
Immer alles im Blick: Doch müssen Lkw-Fahrer auch im Stau beim Anfahren in alle Spiegel schauen? Diese Frage war vor Gericht zentral. Bild: Matthias Strauß/dpa-Zentralbild/dpa-tmn
Mobilität
Muss Lkw-Fahrer immer auch in den Frontspiegel schauen?

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Wer haftet, wenn’s beim Einfädeln auf die Straße nach einem Tankstopp kracht? Das OLG Köln sorgt im Streit zwischen einem Lkw- und einem Autofahrer für Klarheit.

Köln.

Lkw-Fahrer haben es vom Fahrersitz aus oft schwer, den Überblick im wuseligen Verkehr zu behalten. Dafür haben sie aber auch eine Menge Spiegel zur Hilfe. Doch müssen sie die auch immer und in jeden Fall nutzen?

In einer Entscheidung (Az.: I-5 U 116/24) des Oberlandesgerichts (OLG) Köln ging es ganz speziell um die Nutzung eines Front- oder Bordsteinspiegel in einer besonderen Konstellation. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert darüber.

Stop-and-Go und ein sich einfädelnder Autofahrer

Der Fall: Eine Kollision zwischen einem Lastwagen und einem Auto. Der Autofahrer hatte versucht, von einer Tankstelle wieder auf die Straße zu fahren. Dort ging es aber nur im Stop-and-Go voran. Vor einem Lkw gab es eine kleine Lücke, in die er einfädelte. Ganz war das Auto noch nicht auf der Straße, sondern befand sich noch auf der Ausfahrt.

Der Lkw, der zuvor wegen des Verkehrs stehengeblieben war, setzte sich mit geringem Tempo – nicht schneller als 10 km/h – aber wieder in Bewegung. Zwischen den beiden Fahrern hatte es keinen Blickkontakt gegeben. Und weder durch die Frontscheibe noch über die normalen Außenspiegel konnte der Lkw-Fahrer das Auto erkennen. So kam es zur Kollision.

Allerdings: Der Lkw-Fahrer hätte den Wagen in seinem Front- und Bordsteinspiegel sehen können. Doch als er wieder anfuhr, blickte er nicht hinein. Der Autofahrer klagte daher auf Schadenersatz.

Gerichte mussten den Fall klären 

Das hatte vor der ersten Instanz teilweise Erfolg. Der Lkw-Fahrer hatte demnach gegen die Rücksichtnahmepflicht aus der Straßenverkehrsordnung verstoßen und die betreffende Versicherung hätte teilweise mithaften müssen. Doch legte diese Berufung ein. Vereinfacht gesagt, hätte in ihren Augen der Autofahrer den Unfall verursacht, weil er beim Einfahren in den fließenden Verkehr gegen § 10 der Straßenverkehrsordnung verstoßen hätte. Der sieht bei solch unübersichtlichen Ausfahrsituationen extreme Vorsicht bis hin zum Einweisen durch Dritte vor. Zudem wäre der Lkw-Fahrer nicht verpflichtet gewesen, vor dem Anfahren auch noch in den Front- und Bordsteinspiegel zu schauen.

Auch das OLG Köln legte den Schwerpunkt auf diesen Verstoß des Autofahrers beim Einfädeln vom Grundstück aus. Vereinfacht ausgedrückt war das Einfahren noch nicht beendet. Der Autofahrer hätte die Vorfahrt des fließenden Verkehrs – und damit des anfahrenden Lkws beachten müssen. Der Anscheinsbeweis sprach gegen den Autofahrer, da der Unfall im räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren stand. Das konnte nicht entkräftet werden. Zudem war erkennbar, dass der entsprechende Bereich für den Lkw-Fahrer nur schlecht oder gar nicht einsehbar gewesen war.

So wertet das Gericht das Verhalten des Lkw-Fahrers

Für ein rechtswidriges Verhalten des Lkw-Fahrers wiederum fand man keine Anhaltspunkte. Er war eben nicht verpflichtet, beim Anfahren nach einem verkehrsbedingten Halt den Front- und Bordsteinspiegel zu nutzen. Die Erläuterung: Diese Spiegel sollen primär Fußgänger oder Radfahrer unmittelbar vor der Front bzw. beim Rangieren an der Bordsteinkante erfassen. Für verborgen gebliebene und vorschriftswidrig einfahrende Fahrzeuge sind sie nicht gedacht.

Dazu erklärte das Gericht auch den sogenannten allgemeinen Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr: Das heißt im Prinzip, dass der Lkw-Fahrer darauf vertrauen durfte, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer nach den Regeln halten würden – und vor allem, dass kein Fahrzeug direkt vor ihm in die Lücke fährt.

Dieser Grundsatz wäre eingeschränkt, wenn es etwa konkrete Anhaltspunkte für ein akut bevorstehendes, verkehrswidriges Verhalten gegeben hätte. Das war nicht der Fall, so das Gericht. Die Ausfahrt der Tankstelle war für den Lkw-Fahrer nicht erkennbar. Auch die einfache Betriebsgefahr des Lkw trat hinter das grobe Fehlverhalten des Autofahrers zurück. Dieser musste nun seinen kompletten Schaden allein tragen. (dpa)

© Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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