Vor wenigen Wochen geriet das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus deutschlandweit in die Schlagzeilen. Es geht um Störung der Totenruhe. Was könnte die Klinikmitarbeiter dazu gebracht haben?
Es waren schaurige Nachrichten, die Mitte Oktober die Runde machten: Drei Mitarbeiter des Dresdner Uniklinikums sollen in mehr als einem dutzend Fällen Toten ohne Erlaubnis Teile des Schädels entfernt haben.
Es folgte eine Durchsuchung der Klinikräume, die Ermittlungen wegen Störung der Totenruhe laufen. Nun meldet sich der bekannte Kriminalbiologe Mark Benecke zu Wort.
Was ist das Felsenbein?
Die beschuldigten Klinikmitarbeiter sollen es bei den Verstorbenen aufs Felsenbein (lat. Pars petrosa) abgesehen haben. Dabei handelt es sich um einen harten, knöchernen Teil des Schläfenbeins.
Es beherbergt und schützt wichtige Strukturen wie das Innenohr und den Verlauf des Gesichtsnervs. Eine Verletzung des Felsenbeins kann etwa zu Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, Hörverlust oder Gesichtslähmung führen.
Doch wozu könnten die Schädelknochen entnommen worden sein?
Warum wurden die Knochen entnommen?
Gegenüber der „Sächsischen Zeitung“ kann sich Benecke vorstellen, dass die Beschuldigten sich womöglich für bestimmte Teile des Felsenbeins interessierten: „Da es kniffelig ist, am recht kleinen und harten Felsenbein zu operieren, könnte es vielleicht im Sinne einer Organspende zur Operation erkrankter Lebender verwendet worden sein.“
Neben Organen können auch Haut und Knochen gespendet werden.
Allerdings: „Falls die Ereignisberichte stimmen, kann es von einem Nebenverdienst bis hin zu Forschungsneugier alles Erdenkliche gewesen sein“, so der 55-Jährige gegenüber der Zeitung.
Störung der Totenruhe: Diese Strafen drohen
Wie bereits berichtet, hatte sich das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus nach Bekanntwerden der Vorfälle zutiefst geschockt gezeigt und betont: „Als Universitätsklinikum Dresden und Medizinische Fakultät treten wir für einen klaren ethischen und medizinrechtlichen Wertekanon ein.“
Bei der Durchsuchung wurden im Klinikum umfangreiche Beweismittel sichergestellt, etwa Handys sowie Speichermedien. Die Störung der Totenruhe ist eine Straftat (§ 168 StGB) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Auch der Versuch ist strafbar. (phy)






