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Die beliebten Apps Instagram, Facebook und WhatsApp (v.l.) gehören alle dem US-Konzern Meta.
Die beliebten Apps Instagram, Facebook und WhatsApp (v.l.) gehören alle dem US-Konzern Meta. Bild: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
Sachsen
Landgericht Leipzig: Meta muss Facebook-Nutzer 5000 Euro Entschädigung zahlen

Ein Nutzer klagte gegen Meta Platforms Ireland. Am Freitag fällte die zuständige 5. Zivilkammer des Leipziger Landgerichts das Urteil.

Leipzig.

Wegen Verstößen gegen den Datenschutz muss Facebook einem Nutzer 5000 Euro Entschädigung zahlen. Dazu hat das Landgericht Leipzig die US-Firma Meta verurteilt (Aktenzeichen: 05 O 2351/23).

Wie das Gericht am Freitagnachmittag mitteilt, wird die Entschädigungssumme damit gerechtfertigt, dass Meta (betreibt u.a. Facebook, Instagram) mit seinen Business-Tools „massiv gegen europarechtlichen Datenschutz“ verstößt, personenbezogenen Daten zu einem Profiling der Facebook-Nutzer verarbeitet und mit entsprechend personalisierter Werbung Milliardengewinne einfährt.

Business-Tools: Jeder Nutzer erkennbar

Die Business-Tools werden demnach von zahlreichen Betreibern auf ihren Webseiten und Apps eingebunden und senden die Daten von Facebook- sowie Instagram-Nutzern an Meta. „Jeder Nutzer ist für Meta zu jeder Zeit individuell erkennbar, sobald er sich auf den Dritt-Webseiten bewegt oder eine App benutzt hat, auch wenn er sich nicht über den Account von Instagram und Facebook angemeldet hat“, so das Landgericht. „Die Daten sendet Meta Ireland ausnahmslos weltweit in Drittstaaten, insbesondere in die USA. Dort wertet sie die Daten in für den Nutzer unbekanntem Maß aus.“

Das Gericht stützte den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens ausschließlich auf Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), somit auf Europarecht und nicht (wie andere Gerichte in vergleichbaren Fällen) auf das nationale Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Bei der Höhe der Entschädigungszahlung orientierte man sich beim Landgericht auch daran, wie wertvoll personenbezogene Daten für Meta sind.
Bei der Höhe der Entschädigungszahlung orientierte man sich beim Landgericht auch daran, wie wertvoll personenbezogene Daten für Meta sind. Bild: Jan Woitas/dpa

„Das Landgericht Leipzig hat sich dabei auf Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Verfahren gegen Meta gestützt, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit der Business-Tools ging“, heißt es weiter. „Da die Verarbeitung personenbezogener Daten besonders umfangreich ist – sie betrifft potenziell unbegrenzte Datenmengen und hat nahezu die vollständige Überwachung des Online-Verhaltens des Nutzers zur Folge – führt nach dem EuGH zu einem Gefühl, dass das gesamte Privatleben kontinuierlich überwacht wird.“

Meta: 97 Prozent des Umsatzes durch Werbung

Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so knüpfte man in Leipzig bei der Schadensschätzung an den Wert personenbezogener Daten zu Zwecken personalisierter Werbung für Meta an. „Nach dem Bundeskartellamt (Beschl. v. 2.5.2022, Az. B 6-27/21) verfügt Meta im Bereich der sozialen Medien über eines der führenden Werbeangebote.“ Im Jahr 2021 erzielte der Konzern demnach 115 Milliarden Dollar an Werbeeinnahmen bei einem Gesamtumsatz von 118 Milliarden Dollar. Anders ausgedrückt: Die Werbeeinnahmen machten 97 Prozent des Umsatzes aus.

Das Landgericht gibt zu bedenken: „Der finanzielle Wert eines einzigen Nutzerprofils, in dem sämtliche Daten über die Person gespeichert sind, ist auf datenverarbeitenden Märkten enorm. Dass der hohe Wert von Daten auch der Wahrnehmung in der Gesellschaft entspricht, sieht das Gericht durch diverse Studien bestätigt.“

Was macht der Konzern mit den Daten?

Auf eine Anhörung des klagenden Facebook-Users verzichtete man, denn dadurch „wären keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen“, welche über die Mitteilung eines „eher diffusen Gefühls des Datenverlusts und der Verunsicherung“ hinausgehe. „Denn es ist ja gerade das Problem der Klagepartei und auch des Gerichts, festzustellen, was konkret Meta mit den Daten macht und noch vorhat.“

Das Gericht stellte darum „für eine Mindestentschädigung von 5000 Euro auf die allgemeine Betroffenheit des aufmerksamen und verständigen ‚Durchschnitts‘-Betroffenen im Sinne der DSGVO ab.“

Den Folgen dieser Entscheidung sei man sich am Landgericht bewusst: „Auch wenn sie dazu führen könnte, dass viele Facebook-Nutzer Klage erheben, ohne einen individuellen Schaden explizit darzulegen, widerspricht dies nicht den gesetzgeberischen Zielen der DSGVO, gerade auch mittels Private Enforcement den Datenschutz vor Zivilgerichten und damit jenseits rein behördlicher Maßnahmen effektiv durchzusetzen.“ (phy)

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