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Eine langjährige Sparkassen-Mitarbeiterin war gegen die Lohnstreichung vorgegangen, bekam vorm Arbeitsgericht Recht. Dann ging ihr Arbeitgeber in Berufung - nun zahlte er ihr plötzlich das einbehaltene Geld samt Zinsen.
Eine langjährige Sparkassen-Mitarbeiterin war gegen die Lohnstreichung vorgegangen, bekam vorm Arbeitsgericht Recht. Dann ging ihr Arbeitgeber in Berufung - nun zahlte er ihr plötzlich das einbehaltene Geld samt Zinsen. Bild: Archivfoto: Stefan Sauer/dpa-Zentralbild/dpa
Sachsen

Nicht gegen Corona geimpft: Sparkasse aus Sachsen streicht Mitarbeiterin den Lohn – und zahlt jetzt doch

Die Corona-Pandemie beschäftigt die Gesellschaft bis heute – insbesondere das Thema der Impfung wurde und wird diskutiert. Eine Sparkassen-Mitarbeiterin war ungeimpft und erkrankte an Covid. Da strich ihr Arbeitgeber ihr den Lohn.

Zittau.

Wenn eine Mitarbeiterin sich nicht gegen Corona impfen lässt und dann an Covid erkrankt, kann man ihr für den Zeitraum des Arbeitsausfalls den Lohn streichen? Die Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien war 2022 der Ansicht: ja, man kann.

Und kürzte einer Angestellten im Februar und März 2022 den Lohn um fast 2300 Euro brutto, wie die Sächsische Zeitung berichtet. Die Frau, seit Jahrzehnten angestellt bei der Bank, ließ sich das nicht gefallen und zog vors Arbeitsgericht – wo sie Recht bekam.

Ihr Arbeitgeber wiederum wollte in Berufung vor das Landesarbeitsgericht gehen, doch dazu kommt es nun nicht mehr. Warum?

Ursprünglich bezog sich die Sparkasse auf eine Hausanweisung: Wer sich nicht impfen lasse und an Corona erkranke, der habe keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Anweisung wurde zwar später zurückgenommen, doch die Maßnahme habe mehrere Mitarbeiter betroffen, wie die Frau der Zeitung berichtet.

Vorm Arbeitsgericht: Klatsche für die Bank

Bis zu sechs Wochen haben erkrankte Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung – wenn sie diese nicht selbst verschuldet haben. So regelt es das Entgeltfortzahlungsgesetz. Und genau da hakte die Sparkasse ein, sah die Schuld an der Erkrankung bei ihrer Mitarbeiterin.

„Durch eine Impfung hätte sie die Quarantäne vermeiden können. Sie hätte die Impfung auch in Anspruch nehmen können. Die Impfung sei öffentlich empfohlen worden“, so die Bank laut Protokoll des Arbeitsgerichts. Zudem gebe es laut Sparkasse „keine akzeptablen Gründe, eine Impfung abzulehnen“. Beim Arbeitsgericht zog diese Argumentation aber nicht, es befand: „Die Klägerin hat sich nicht über gesetzliche Verbote hinweggesetzt, denn es gibt keine allgemeine Impfpflicht.“

Zudem sei die Frau nicht an ihrer Erkrankung schuld – nicht zuletzt, weil die Impfung in den Augen des Gerichts nicht zu hundert Prozent vor Corona schützen würde, „sondern in erster Linie zur Vermeidung einer schweren Erkrankung und Hospitalisierung“ führe.

Sparkasse blieb dabei: Mitarbeiterin selbst schuld

Die Sparkasse ging in Berufung vor das Landesarbeitsgericht in Dresden und beharrte auf ihrem Standpunkt, dass die Mitarbeiterin für ihre Infektion selbst verantwortlich sei. Dass es keine Impfpflicht gab, interessierte nicht. Man dürfe sich gegen die Impfung entscheiden, so das Kreditinstitut. Aber: „Der/die jeweilige Arbeitnehmer:in muss lediglich – wie bei jeder anderen Entscheidung auch – mit den möglichen Konsequenzen der eigenen Entscheidung leben. Zu diesen Konsequenzen gehören einerseits die drohenden Folgen für die eigene Gesundheit und andererseits der Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs“, wie es in der Berufungsbegründung heißt.

In Dresden sahen sich beide Parteien aber nun nicht mehr vor Gericht – stattdessen bekam die Frau Geld von der Sparkasse, wie sie der Zeitung erzählt. Vor wenigen Tagen überwies ihr der Arbeitgeber 1900 Euro (der gekürzte Nettolohn, samt Zinsen) und kündigte an, die Berufung zurückzuziehen. Darauf angesprochen, teilte die Bank der Sächsischen Zeitung nur knapp mit: „Wir werden uns dazu öffentlich nicht äußern.“

Bundesarbeitsgericht urteilte über ähnlichen Fall

Möglicherweise hat ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem März bei der Bank zu einem Umdenken geführt: Auch in dem vor rund acht Monaten verhandelten Fall ging es um einen nicht gegen Corona geimpften Mitarbeiter. Auch dessen Arbeitgeber hatte die Fortzahlung des Lohnes verweigert und damit begründet, dass der Mann dadurch selbst schuld sei an Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte: „Das unterstellte Verschulden des Klägers – die unterlassene Schutzimpfung – ist nur dann ursächlich für die eingetretene SARS-CoV-2-Infektion, wenn durch die Inanspruchnahme der empfohlenen Impfung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vermieden worden wäre.“ Dass das Unterlassen der Impfung das Infektionsrisiko erhöhe, reiche dafür aber nicht. (phy)

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