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Busfahrer gibt Handzeichen, Frau fährt los, es kracht: Nach einem Unfall beim Ausfahren aus einer Grundstückseinfahrt bleibt eine Autofahrerin auf dem Schaden sitzen. Was in solchen Fällen gilt.
Vorsicht beim Ausfahren aus Grundstückseinfahrten in den fließenden Verkehr - und auch bei Handzeichen anderer Verkehrsteilnehmer. Denn geht hier etwas schief, könnte man auf dem Schaden sitzen bleiben. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 331 O 463/25) vom April 2026, auf das der ADAC hinweist. Der Fall:
- Eine Autofahrerin wollte aus ihrer Grundstückeinfahrt heraus links in den fließenden Verkehr einfahren. Es herrschte Stop-and-Go-Verkehr.
- Unmittelbar vor ihrer Einfahrt hielt ein Linienbus an. Der Fahrer gab ein Zeichen, die Frau solle losfahren.
- Das tat sie, kollidierte aber beim Einfahren in die Gegenspur mit einem Wagen, der den Linienbus mit einer Geschwindigkeit von circa 30-40 km/h überholte.
Die einfahrende Fahrerin forderte in der Folge Schadenersatz von der generischen Versicherung. Nach Ihrer Ansicht hätte der Fahrer den Bus nicht überholen dürfen und habe Schuld an dem Unfall.
Versicherung sagt nein, Gericht bestätigt
Die Versicherung sah das anders. Und sie verwehrte die Zahlung. Der Grund: Die Frau habe bei der Ausfahrt aus dem Grundstück gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen. Vor dem Landgericht Hamburg wurde diese Auffassung bestätigt. Kein Geld für die Klägerin. Die Begründung:
Wer aus einem Grundstück ausfährt, habe eine äußerste Sorgfaltspflicht, so das Gericht. Fahrzeuge im Fließverkehr haben Vorfahrt. Und deren Fahrer müssen auch nur dann besonders sorgfältig sein, wenn sie Grund zur Annahme hätten, dass die Gefahr besteht, dass ihnen jemand die Vorfahrt nimmt. Das sei im konkreten Fall nicht so gewesen.
Viel mehr noch: Der Fahrer des überholenden Autos haben nicht gegen ein Überholverbot verstoßen, er sei mit angemessener Geschwindigkeit unterwegs gewesen und habe sich vergewissert, dass weder rückwärtiger Verkehr noch Gegenverkehr gefährdet waren.
Das Einfahren in die Straße bei durch den Bus vollständig verdeckter Sicht sei ein so schwerer Verstoß, dass auch die Betriebsgefahr zurücktrete. Auf das Zeichen des Busfahrers habe sie nicht vertrauen dürfen. (dpa)





