Sie können sich Ihre Nachrichten jetzt auch vorlesen lassen. Klicken Sie dazu einfach auf das Play-Symbol in einem beliebigen Artikel oder fügen Sie den Beitrag über das Plus-Symbol Ihrer persönlichen Wiedergabeliste hinzu und hören Sie ihn später an.
Abschiebung der schwerkranken Dhespina (16) aus Mittweida: Landesdirektion lagen keine Hinderungsgründe vor
Sie können sich Ihre Nachrichten jetzt auch vorlesen lassen. Klicken Sie dazu einfach auf das Play-Symbol in einem beliebigen Artikel oder fügen Sie den Beitrag über das Plus-Symbol Ihrer persönlichen Wiedergabeliste hinzu und hören Sie ihn später an.
Die 16-jährige Dhespina wurde Mitte September mit ihrer Familie abgeschoben. Obwohl Ärzte und Vertraute um ihre Gesundheit fürchten, lagen der Landesdirektion keine Gründe vor, sie nicht abzuschieben.
Zudem hatte er für die gut integrierte Schülerin eine Aufenthaltserlaubnis im August beantragt, über die am Tag ihrer Abschiebung noch nicht entschieden worden war.
Landesdirektion: Landratsamt bestätigte Reisefähigkeit
Inwieweit waren die Behörden darüber informiert? Der Landkreis hat sich auf Anfrage der „Freien Presse“ bislang nicht geäußert, dafür die Landesdirektion Sachsen am Dienstag: „Die Reisefähigkeit der abzuschiebenden Personen wird vor jeder Abschiebung geprüft“, sagte deren Pressesprecherin Linda Simon.
Allerdings obliege das der unteren Ausländerbehörde, in diesem Fall dem Landkreis Mittelsachsen. Diese habe die Reisefähigkeit des Mädchens bestätigt. „Es lagen seitens der Landesdirektion keine Anhaltspunkte vor, die Einschätzung der unteren Ausländerbehörde in Zweifel zu ziehen“, sagt sie. Zugleich habe aber das Sozialamt des Landkreises, so Anwalt Waltermann, eine Behandlung von Dhespina im Universitätsklinikum Dresden bis einschließlich Oktober zugesagt.
Duldung erlöscht im Falle der Abschiebung
Dennoch wurde der Landesdirektion mitgeteilt, dass im Fall der Familie I. keine Duldungsgründe und keine Abschiebungshindernisse vorliegen würden. Damit war die Familie aus Sicht der oberen Ausländerbehörde „vollziehbar ausreisepflichtig“, weil Albanien als sicheres Herkunftsland gilt.
Zwar sei die Familie im Besitz einer Duldung gewesen, aber diese erlösche am Tag der Abschiebung. Ein Eilantrag gegen die Abschiebung wurde noch am 15. September abgelehnt.
Die Familie sei auf dem Weg zum Flughafen in Hannover und auch während des Sammelcharterflugs von Ärzten begleitet worden. „Auch die begleitenden Ärzte untersuchen alle Personen nochmals auf Reisetauglichkeit“, sagt Simon.
Allerdings hatte laut dem Anwalt der Familie eine Ärztin zuvor Dhespina attestiert, nicht reisen zu können. Die am Tag ausgestellte Bescheinigung habe aber die Ausländerbehörde wohl nicht mehr rechtzeitig erreicht. (niem)